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Selbstregulierte Justiz, selbstregulierte Medien
Medienkritik
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Selbstregulierte Justiz, selbstregulierte Medien

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Zur SRF-Berichterstattung «Bundesrichter können trotz Fehler nicht entlassen werden», 1. Mai 2026 — und zur Aufdeckung der «Weltwoche»

Was SRF berichtet

Am 1. Mai 2026 bringt SRF in Rendez-vous und Tagesschau die Geschichte zweier Bundesrichter, die eine verbotene Liebesbeziehung geführt haben sollen. Quelle: ein Bericht der «Weltwoche». Das Bundesgericht hat eingeräumt, dass eine Beziehung «während einer gewissen Dauer» bestand. Es betont, sie sei beendet, sie habe erst nach Ende des gemeinsamen Mandats in der Verwaltungskommission begonnen, und die beiden hätten «zu keinem Zeitpunkt der gleichen Abteilung angehört und nie gemeinsam ein Urteil gefällt».

Auf dieser Grundlage entwickelt SRF die eigentliche Geschichte: Es gehe um Sanktionsmöglichkeiten gegen fehlbare Bundesrichter, von denen es kaum welche gebe. Politiker aus SVP, Mitte und SP fordern Reformen. Zwei Rechtsprofessoren ordnen ein. Ein SRF-Bundeshausredaktor prognostiziert, Disziplinarmassnahmen hätten «gute Chancen». Eine Box erwähnt frühere Affären, die «Intrigen-Affäre» 2023 und die «Spuck-Affäre» 2003.

Wer den SRF-Bericht hört, geht mit dem Eindruck, dass ein bedauerlicher Einzelfall die Gelegenheit bietet, eine überfällige institutionelle Reformdebatte anzustossen. Die Akteure bleiben anonym. Ihre Funktionen bleiben anonym. Die strukturellen Folgen ihrer Beziehung bleiben anonym. Das Bundesgericht, durch seine Kommunikation, ist die zentrale Auskunftsquelle.

Wer parallel die «Weltwoche» liest, sieht eine andere Geschichte.

Was die «Weltwoche» berichtet

Christoph Mörgeli hat in der «Weltwoche» Nummer 18 vom 30. April 2026 einen Bericht mit dem Titel «Verbotene Liebe» publiziert, ergänzt durch einen Folgeartikel am 1. Mai. Die Recherche enthält Namen, Funktionen, Indizien, juristische Einordnung und institutionelle Folgen. Sie liefert Material, das den ganzen Vorgang in ein anderes Licht stellt.

Die Personen. Bundesrichter Yves Donzallaz, parteilos, früher SVP, ehemaliger Bundesgerichtspräsident. Bundesrichterin Beatrice van de Graaf, SVP, Mitglied der Zweiten strafrechtlichen Abteilung. Beide promovierte Juristen, beide in höchsten Ämtern, beide an juristischen Spitzenpositionen gewählt.

Die Indizien. Mörgeli beschreibt eine ausführliche Beobachtungslage: Gemeinsames Erscheinen am Gericht, gemeinsame Ferien, gemeinsame Übernachtungen an Donzallaz' Wohnort im Unterwallis, Händchenhalten in der Lausanner Innenstadt, gemeinsame Spaziergänge mit dem Hund. Bildbeweise lägen der «Weltwoche» vor. Die Autoidentifizierung sei einfach, weil weder Donzallaz seine Walliser noch van de Graaf ihre schwyzerische Autonummer gesperrt habe. Mehrere Personen aus dem Gericht hätten anonym bestätigt, was unter Bundesrichtern bereits seit längerem Thema sei.

Die juristische Einordnung. Artikel 8 des Bundesgerichtsgesetzes verbietet ausdrücklich, dass zwei Bundesrichter «in dauernder Lebensgemeinschaft» leben. Der «Basler Kommentar» präzisiert: Eine umfassende Lebensgemeinschaft («Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft»), wobei nicht alle drei Elemente gegeben sein müssten. Die Dauer der Partnerschaft sei «ohne Belang» — auch eine kurz bestehende, aber auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft begründe die Unvereinbarkeit. Werde sie dauernd, müsse «eines unverzüglich aus dem Gericht ausscheiden». Ansonsten, so der von Mörgeli zitierte Praxiskommentar von alt Bundesrichter Karl Spühler, sei von einer «gesetzwidrigen Beziehung» zu sprechen.

Donzallaz selbst hat in seinem eigenen Werk zum Bundesgerichtsgesetz die Frage kommentiert: Der «Rücktritt vom Amt» sei als Konsequenz der Unvereinbarkeit «selbstverständlich». Es sei «unangemessen, fünf Jahre abzuwarten». Diese Selbstverpflichtung hat er offenbar nicht eingehalten.

Die institutionelle Position. Im Folgeartikel präzisiert Mörgeli: In den Jahren 2023 und 2024 sassen Donzallaz und van de Graaf gemeinsam in der dreiköpfigen Verwaltungskommission des Bundesgerichts. Donzallaz präsidierte sie als Bundesgerichtspräsident. Van de Graaf vertrat die Bundesrichterschaft. Mit ihren zwei Stimmen bildeten sie die Mehrheit; das dritte Mitglied, der Vizepräsident, konnte überstimmt werden.

Diese Verwaltungskommission ist nicht ein beliebiges Gremium. Sie teilt die nebenamtlichen Bundesrichter den Abteilungen zu. Sie verabschiedet Budget und Rechnung. Sie stellt Gerichtsschreiber ein. Sie regelt die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen. Sie führt die Aufsicht über das Bundesstrafgericht in Bellinzona und das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen.

Die Stadelmann-Sanktion. In ihrer gemeinsamen Zeit in der Verwaltungskommission rüffelte das Gremium 2024 Bundesrichter Thomas Stadelmann (Mitte). Stadelmann hatte das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Klage der «Klima-Seniorinnen» öffentlich kritisiert. Donzallaz, in seiner Funktion als Verwaltungskommissionspräsident, sagte, Stadelmann habe sich «in keiner Weise vorbildlich verhalten». Die Verwaltungskommission, beherrscht von einem Paar, das seine eigene Beziehung dem Gericht verheimlichte, sanktionierte einen Kollegen, der eine politisch heikle Position öffentlich geäussert hatte.

Die Abteilungsfrage. Mörgeli widerspricht der Selbstauskunft des Gerichts in einem zentralen Punkt: Donzallaz und van de Graaf hätten «nachweislich gleichzeitig in der Ersten strafrechtlichen Abteilung ausgeholfen». Die Behauptung, sie hätten «zu keinem Zeitpunkt der gleichen Abteilung» angehört, sei nicht zutreffend.

Die Revisionsfrage. Artikel 121 des Bundesgerichtsgesetzes regelt: Die Revision eines Entscheids kann verlangt werden, wenn «die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind». Mörgeli zitiert den Kommentar von alt Bundesrichter Niklaus Oberholzer: Das Gericht sei «unrichtig besetzt, wenn Richter an Verfahren teilgenommen haben, bei denen eine Unvereinbarkeit (...) in der Person (Artikel 8 Bundesgerichtsgesetz) besteht». Der Kommentar von alt Bundesrichter Hansjörg Seiler stellt klar: «Werden Urteile unter Verletzung dieser Unvereinbarkeitsgründe gefällt, liegt ein Revisionsgrund vor.»

Im Klartext: Zahlreiche Urteile, an denen einer der beiden mitgewirkt hat, müssten potenziell revidiert werden. Im Extremfall, schreibt Mörgeli, drohe das Bundesgericht von Revisionsbegehren überflutet zu werden.

Was SRF aus dieser Faktenlage macht

Die Differenz zwischen der «Weltwoche»-Recherche und der SRF-Berichterstattung ist nicht eine Frage des Umfangs. Sie ist eine Frage der Substanz. SRF hat die Geschichte. SRF berichtet sie nicht.

In der gesamten SRF-Berichterstattung kommt nichts vor, was über die offizielle Stellungnahme des Bundesgerichts hinausgeht. Nicht die Namen Donzallaz und van de Graaf. Nicht die Funktion Donzallaz' als Bundesgerichtspräsident und Verwaltungskommissionspräsident. Nicht die Mehrheitsposition des Paares im obersten Verwaltungsgremium der Bundesjustiz. Nicht die Stadelmann-Sanktion. Nicht die Bezweiflung der Abteilungs-Selbstauskunft. Nicht die juristische Einordnung Donzallaz' eigener kommentierter Position zur «Selbstverständlichkeit» des Rücktritts in solchen Fällen.

Stattdessen wird die Geschichte personalisiert ent-personalisiert: Aus dem Bundesgerichtspräsidenten und einer Verwaltungskommissionspräsidentin wird «ein Bundesrichter und eine Bundesrichterin». Aus einer institutionellen Konstellation mit konkreten Folgen wird ein anonymer Vorgang mit allgemeiner Reformrelevanz. Aus einer dokumentierten Aufdeckung wird eine bestätigte Information.

Diese Operation ist in der schweizerischen Medienlandschaft nicht ungewöhnlich. «Weltwoche»-Aufdeckungen werden von den anderen grossen Häusern nach einem standardisierten Muster behandelt: Die Information wird übernommen, soweit sie offiziell bestätigt ist. Die Aufdeckungsleistung wird einmal beiläufig zugeschrieben. Der politische Zusammenhang, in dem die Aufdeckung steht, wird nicht weitergeführt. Wo die «Weltwoche» Recherchedetails liefert, die noch nicht offiziell bestätigt sind, übernehmen die anderen Häuser sie nicht.

Im vorliegenden Fall heisst das: Die ganze institutionelle Substanz der Geschichte — die Verwaltungskommissionsposition, die Stadelmann-Sanktion, die Abteilungsfrage, die Revisionsproblematik — verschwindet. Was bleibt, ist die Form, in der das Bundesgericht selbst den Vorgang darstellen will: ein bedauerlicher menschlicher Vorgang, juristisch bereinigt durch das Ende der Beziehung, institutionell ungefährlich durch die Selbstauskunft zur Abteilungstrennung.

Die Selbstauskunft als Faktenbasis

Die SRF-Berichterstattung zitiert zwei Rechtsprofessoren. Benjamin Schindler aus St. Gallen sagt, die fehlerhafte Besetzung des Gerichts sei «grundsätzlich ein Revisionsgrund», aber: «Im vorliegenden Fall haben die beiden Richter nicht gleichzeitig an den gleichen Urteilen mitgewirkt. Deshalb besteht keine Gefahr, dass die Urteile irgendwie verfälscht wurden.» Lorenz Langer aus Zürich relativiert: Der Befangenheitsgrund komme «ausser Frage» zur Anwendung, auch wenn die Richter in unterschiedlichen Abteilungen sässen.

Beide Aussagen beruhen auf der Faktenbasis, die das Bundesgericht selbst geliefert hat. Beide gehen davon aus, dass die Selbstauskunft — die Beziehung habe erst nach Ende des gemeinsamen Mandats begonnen, die beiden hätten nie gemeinsam in einer Abteilung gesessen — zutrifft.

Wenn Mörgelis Recherche zu einem dieser Punkte stimmt — wenn also die beiden tatsächlich gleichzeitig in der Ersten strafrechtlichen Abteilung ausgeholfen haben —, dann ist Schindlers Einschätzung hinfällig. Dann besteht sehr wohl die Möglichkeit, dass Urteile unter Beteiligung beider gefällt wurden, die nun unter dem Befangenheitsverdacht stehen. SRF konfrontiert Schindler mit dieser Möglichkeit nicht. SRF konfrontiert Langer mit ihr nicht. SRF konfrontiert die Selbstauskunft des Gerichts mit der Mörgeli-Recherche nicht.

Das ist nicht ein Rechercheaufwand, der das Format überfordert hätte. Eine Anfrage an das Bundesgericht: «Stimmt es, dass die beiden Bundesrichter gleichzeitig in der Ersten strafrechtlichen Abteilung ausgeholfen haben?» — diese Anfrage wäre journalistische Routine. Eine Antwort des Gerichts wäre Teil der Geschichte. Wenn das Gericht widerspräche, wäre es ein Wort gegen Mörgelis Recherche. Wenn das Gericht bestätigte, wäre die ganze Sanktionsdebatte in einem anderen Licht zu führen.

SRF macht weder das eine noch das andere. SRF übernimmt die Selbstauskunft des Gerichts und lässt sie von Rechtsexperten als Grundlage ihrer Analyse nehmen. Die Operation der externen Überprüfung — die journalistische Kernaufgabe in einer Auseinandersetzung zwischen zwei Quellen — entfällt.

Die Umkehrung der Aufsicht

Mörgelis Folgeartikel macht einen Aspekt sichtbar, der die ganze Geschichte umkehrt. In den Jahren 2023 und 2024 — in der Zeit also, in der die Beziehung nach Mörgeli wahrscheinlich bereits bestand und nach Selbstauskunft des Paares angeblich erst danach begann — war die Verwaltungskommission unter Donzallaz und van de Graaf zugleich Aufsichtsorgan über das Bundesstrafgericht. Genau jenes Gericht, an dem die «Intrigen-Affäre» 2023 ausgebrochen war. Genau jenes Gericht, an dem zu den Vorwürfen «Sexismus, Mobbing und Liebschaften» gehörten.

Die Aufseher hatten genau das, was sie bei den Aufsichtsobjekten kritisierten. Die Verwaltungskommission, die andere Gerichte wegen Liebschaften, Befangenheit und unkorrekter Spruchkörperbildung untersuchte, war im selben Zeitraum von einem Paar dominiert, das seine eigene Liebschaft dem Gericht verheimlichte und nach Mörgelis Recherche möglicherweise selbst in unkorrekt besetzten Spruchkörpern wirkte.

Diese Ironie ist nicht ein rhetorisches Detail. Sie ist die Pointe der ganzen Affäre. Sie wird in der SRF-Berichterstattung durch die Anonymisierung der Akteure unsichtbar.

Donzallaz als politischer Akteur

Mörgelis Recherche enthält noch eine weitere Dimension, die SRF nicht aufgreift. Donzallaz war kein durchschnittlicher Bundesrichter. Er war eine politisch profilierte Figur mit einer spezifischen Linie in der zentralen Frage des schweizerischen Verfassungsrechts: dem Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht.

2012 stimmte Donzallaz mit der Mehrheit, die die von Volk und Ständen angenommene Ausschaffungsinitiative der EMRK unterordnete.

2015 stimmte Donzallaz mit seiner entscheidenden Stimme in der Zweiten öffentlich-rechtlichen Abteilung dafür, dass das Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU über der Verfassungsbestimmung zur Masseneinwanderung von 2014 stehe. Eine fünfköpfige Abteilung warf damit die etablierte Schubert-Praxis um, wonach das Parlament mit einem Bundesgesetz bewusst von einem Staatsvertrag abweichen kann. Die Folge: Bundesrat und Parlament verzichteten 2016 praktisch vollständig auf die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative.

2019 war Donzallaz die entscheidende Stimme im Urteil zur Auslieferung von 40'000 UBS-Konten an den französischen Staat — ein Urteil, das die letzten Reste des Bankkundengeheimnisses für Ausländer beseitigte.

2024 sanktionierte Donzallaz Stadelmann für die Kritik am EGMR-Urteil zu den Klima-Seniorinnen.

Donzallaz vertrat über Jahre eine deutlich völkerrechtsfreundliche Linie, die mit der Position seiner ursprünglichen Partei in Konflikt stand und ihn 2020 fast die Wiederwahl gekostet hätte. Diese Linie hat er nicht nur in einzelnen Urteilen, sondern in struktureller Weise durchgesetzt — als Mehrheitsstimme in entscheidenden Abteilungen, als Präsident des Gesamtgerichts, als Vorsitzender der Verwaltungskommission.

Wenn ein Richter mit dieser politischen Profilierung über Jahre eine institutionelle Schlüsselposition besetzt, gemeinsam mit einer Lebenspartnerin, die seine Mehrheit in einem dreiköpfigen Aufsichtsgremium sicherte, dann ist das nicht eine private Verfehlung mit Reformanlass. Es ist eine Frage nach der politischen Kontrolle der höchsten Schweizer Justiz in einer Periode, in der zentrale Verfassungsfragen — Klima-Seniorinnen, EU-Verträge, Personenfreizügigkeit, Vorrang des Landesrechts — höchstrichterlich entschieden wurden.

Diese Dimension fehlt in der SRF-Berichterstattung vollständig. Der Bundesgerichtspräsident, dessen politische Linie über Jahre Gegenstand parlamentarischer Auseinandersetzung war, erscheint als anonymer «Gerichtsmitglied», dessen private Verfehlung nun eine Reform der Sanktionsmechanismen erforderlich macht.

Die Verschiebung der Frage

Die SRF-Berichterstattung verschiebt den Vorgang von der konkreten Frage zur abstrakten Reformfrage. Pascal Schmid (SVP), Leo Müller (Mitte) und Jessica Jaccoud (SP) werden zitiert. Alle wollen «Konsequenzen», alle wollen ein Disziplinarsystem, alle sind sich von links bis rechts einig.

Was diese Akteure genau wollen, bleibt vage. Ein politisches Abberufungsverfahren ist etwas grundlegend anderes als ein justizielles Disziplinarsystem. Eine externe Justizaufsicht ist etwas grundlegend anderes als eine Selbstaufsicht durch das Gericht. Eine Reform, die alle Parteien akzeptieren können, wird voraussichtlich eine schwache Reform sein — eine Selbstregulierung mit kosmetischer Aufsicht, ohne reale Sanktionsmöglichkeit.

Das Bundesgericht selbst kündigt seinen Beitrag bereits an: Die Verwaltungskommission werde traktandieren, eine «Ergänzung der ‹Gepflogenheiten› um Verhaltenserwartungen im Falle einer Beziehung zwischen zwei Gerichtsmitgliedern zu behandeln». Das Wort «Gepflogenheiten» verdient Aufmerksamkeit. Eine Gepflogenheit ist keine Norm. Sie ist eine interne Übereinkunft, eine Praxis, eine Empfehlung. Das Bundesgericht reagiert auf einen Verstoss gegen ein Bundesgesetz mit der Ankündigung, eine interne Empfehlung zu ergänzen.

Diese Antwort ist die Wiederholung des Problems in der Form seiner Lösung. Was nicht funktioniert hat, ist die Selbstregulierung. Was vorgeschlagen wird, ist verstärkte Selbstregulierung. Das Gremium, das die Aufsicht versagt hat, soll eine Empfehlung formulieren, wie es künftig nicht mehr versagen soll.

Die publizistische Arbeitsteilung

Die SRF-Berichterstattung ist nicht falsch. Sie ist vollständig in dem Sinne, dass sie keine erfundenen Fakten transportiert. Sie ist aber strukturell unkritisch in dem Sinne, dass sie die institutionellen Folgen, die politische Dimension und die journalistischen Zweifel an der Selbstauskunft des Gerichts nicht aufnimmt.

Diese Form der Berichterstattung ist kein zufälliges Versagen. Sie ist Ausdruck einer publizistischen Arbeitsteilung, die sich in der Schweiz seit Jahren etabliert hat. Aufdeckungen, die Reputationen von Spitzenpersonen in Politik, Justiz und Wirtschaft betreffen, werden zunehmend von Publikationen am Rand des Mainstreams getragen — von der «Weltwoche», von Inside-Paradeplatz, gelegentlich von Einzelartikeln in der NZZ oder dem Tages-Anzeiger. Die grossen Häuser, allen voran SRF, übernehmen das Resultat in einer Form, die das offizielle Narrativ der betroffenen Institution respektiert.

Die «Weltwoche» trägt das juristische und reputative Risiko der Aufdeckung. Sie setzt sich Persönlichkeitsklagen aus. Sie wird politisch isoliert. Sie wird in den anderen Medien typischerweise als unseriöse Publikation diskreditiert. Mörgelis Recherche enthält Bildbeweise, juristische Kommentare, die Identifizierung der Personen, die institutionelle Einordnung — alles Elemente, die jeder seriösen Recherchejournalismus genügen würden. Sie sind in einer Publikation erschienen, die im Gros der schweizerischen Medien als nicht zitierfähig gilt.

SRF, das mit Gebührengeldern finanziert wird und einen öffentlichen Auftrag hat, übernimmt die Geschichte erst, nachdem sie publiziert ist, und nur in der Form, in der das Bundesgericht sie offiziell bestätigt. Die ganze institutionelle Substanz, die die Geschichte erst zur Staatsaffäre macht, wird neutralisiert. Das Resultat: Wer die SRF-Berichterstattung verfolgt, weiss nichts von Donzallaz, nichts von der Verwaltungskommission, nichts von der Stadelmann-Sanktion, nichts von der Revisionsproblematik. Wer die «Weltwoche» liest, weiss alles.

Der Befund

Die SRF-Berichterstattung leistet vier Operationen.

Erstens, sie übernimmt die Faktenlage von der «Weltwoche», ohne die «Weltwoche» als publizistischen Akteur sichtbar zu machen. Die Aufdeckung wird zur allgemeinen Information umgewandelt; die Aufdeckungsleistung verschwindet.

Zweitens, sie übernimmt nur den Teil der Faktenlage, den das Bundesgericht selbst bestätigt hat. Die zusätzlichen Recherchepunkte der «Weltwoche» — Namen, Funktionen, Mehrheit in der Verwaltungskommission, Stadelmann-Sanktion, Bezweiflung der Abteilungs-Selbstauskunft, Donzallaz' eigene Kommentierung der Rücktrittsfrage — werden weder aufgenommen noch als bestritten markiert. Sie verschwinden.

Drittens, sie übernimmt die Selbstauskunft des Bundesgerichts als Faktenbasis und lässt Rechtsexperten darauf aufbauen. Die Operation der externen Überprüfung entfällt. Schindler kann den Revisionsausschluss feststellen, ohne dass die zentrale Voraussetzung dieser Feststellung — die getrennte Abteilungszugehörigkeit — verifiziert wird.

Viertens, sie verschiebt die Diskussion von der konkreten Geschichte zur institutionellen Reformfrage. Aus «Was ist passiert?» wird «Wie könnte ein künftiges Disziplinarsystem aussehen?» Diese Verschiebung depersonalisiert den Vorgang, lenkt die Aufmerksamkeit auf eine moderate Reformdebatte und überlässt dem Bundesgericht selbst die Definition der weiteren Schritte.

Was bleibt, wenn man beide Berichterstattungen nebeneinander legt: Die «Weltwoche» liefert die Geschichte einer Staatsaffäre. SRF liefert die Geschichte eines Reformbedarfs. Es ist derselbe Vorgang. Aber es ist nicht dieselbe Geschichte.

In der Schweiz reguliert sich vieles selbst. Die Banken regulieren sich selbst, die Ärzte regulieren sich selbst, die Medien regulieren sich selbst, das Bundesgericht reguliert sich selbst. Das funktioniert in vielen Fällen. Es funktioniert nicht, wenn die zu regulierenden Vorgänge gerade aus der Selbstregulierung selbst entstehen. Eine geheime Beziehung zwischen einem Bundesgerichtspräsidenten und einem Mitglied der Verwaltungskommission ist genau ein solcher Vorgang. Sie konnte entstehen, weil es keine externe Aufsicht gibt. Sie soll künftig durch ergänzte interne Gepflogenheiten verhindert werden — definiert von genau dem Gremium, das sie diesmal nicht verhindert hat.

Diese institutionelle Selbstreproduktion findet ihre publizistische Entsprechung in der Berichterstattung der grossen Häuser. Was nicht offiziell bestätigt wird, existiert nicht. Was offiziell bestätigt wird, wird in der Form weitergereicht, in der es bestätigt wurde. Die Differenz zwischen dem, was geschehen ist, und dem, was gesagt werden darf, wird zum normalen Funktionsmodus.

Die «Weltwoche» bricht diesen Modus. Das ist ihre Funktion in der schweizerischen Medienlandschaft, ob man ihre politische Linie teilt oder nicht. SRF schliesst den Modus wieder. Auch das ist eine Funktion. Eine, die im Auftragsmandat einer öffentlich-rechtlichen Anstalt schwer zu rechtfertigen ist.

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