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Nein heisst Nein. Ausser bei der Konzernverantwortung.
Medienkritik
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Nein heisst Nein. Ausser bei der Konzernverantwortung.

AbstimmungenDemokratieEU/Aussenpolitik
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Die Abstimmung über die Konzernverantwortungsinitiative vom 29. November 2020 bleibt ein aufschlussreicher Fall für den Umgang mit Niederlagen in der direkten Demokratie. Die Initiative erreichte zwar eine knappe Volksmehrheit, scheiterte aber am Ständemehr. Verfassungsrechtlich ist der Befund eindeutig: Die Vorlage wurde abgelehnt. Wer an eidgenössischen Abstimmungen teilnimmt, kennt diese Regeln im Voraus. Das Ständemehr ist kein technischer Defekt des Systems, sondern Teil der Verfassungsordnung.

Gerade deshalb verdient das Resultat mehr politische Ernsthaftigkeit, als ihm im Nachhinein oft zugestanden wird. Die Abstimmung war kein unverbindliches Stimmungsbild, sondern eine Entscheidung über einen konkreten Verfassungstext. Das Nein der Kantone bedeutete, dass diese Initiative in ihrer damaligen Form keine genügende Legitimation fand. Daraus folgt nicht, dass jede Diskussion über Konzernverantwortung auf Dauer erledigt wäre. Aber es folgt sehr wohl, dass eine so intensive und breit geführte Abstimmung nicht einfach als Zwischenstation behandelt werden sollte.

Nach der Ablehnung trat der indirekte Gegenvorschlag in Kraft. Er enthielt Berichterstattungs- und begrenzte Sorgfaltspflichten, verzichtete aber auf die weitergehende Haftungsregelung der Initiative. Gerade darin lag seine politische Funktion: Er war der vom Parlament ausgearbeitete Kompromiss für den Fall, dass die Initiative scheitern würde. Dass dieser Kompromiss nun schon nach wenigen Jahren erneut zur Disposition steht, wirft deshalb eine berechtigte Frage auf: Wie verbindlich ist ein demokratisches Nein in der politischen Praxis noch?

Selbstverständlich ist es rechtlich zulässig, eine neue Initiative einzureichen. Die direkte Demokratie lebt davon, dass politische Anliegen wieder aufgegriffen, angepasst und erneut vorgelegt werden können. Ein früheres Abstimmungsresultat schafft kein dauerhaftes Politikverbot. Dennoch wäre es verkürzt, jede Wiederauflage einfach als normalen Ausdruck demokratischer Beharrlichkeit zu betrachten. Wenn ein Thema nach einer klar geführten Grundsatzabstimmung rasch in neuer Form zurückkehrt, entsteht unweigerlich der Eindruck, dass Niederlagen weniger als Entscheidung denn als vorläufiges Kommunikationsproblem behandelt werden.

Diese Wahrnehmung verstärkt sich, wenn die staatliche Reaktion nicht nur aus der Prüfung der neuen Initiative besteht, sondern zugleich in einer regulatorischen Annäherung an ausländische Vorgaben. Der vom Bundesrat vorgeschlagene indirekte Gegenvorschlag orientiert sich an der europäischen Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten. Dafür gibt es sachliche Gründe: Schweizer Unternehmen operieren in einem internationalen Markt, und unterschiedliche Regelwerke können wirtschaftliche Nachteile oder zusätzliche Komplexität schaffen. Es wäre deshalb zu einfach, jede Orientierung an EU-Recht pauschal als Missachtung des Volkswillens zu bezeichnen.

Gleichzeitig sollte man das demokratische Unbehagen darüber nicht gering schätzen. Wenn eine in der Schweiz abgelehnte Regulierungsrichtung später über den Umweg internationaler Angleichung teilweise doch wieder aufgenommen wird, kann leicht der Eindruck entstehen, dass der eigene Entscheid politisch relativiert wird. Selbst wenn die neue Regelung enger gefasst ist und sich in wichtigen Punkten von der früheren Initiative unterscheidet, bleibt die Frage berechtigt, wie stark sich die schweizerische Politik noch am früheren Abstimmungsentscheid orientiert und wie stark an externem Regulierungsdruck.

Die eigentliche Herausforderung liegt deshalb nicht darin, politische Weiterentwicklung grundsätzlich zu verhindern. Demokratie bedeutet nicht Stillstand. Aber demokratischer Respekt verlangt, dass frühere Abstimmungsentscheide nicht nur formal akzeptiert, sondern auch inhaltlich ernst genommen werden. Wer nach einer Niederlage mit einem neuen Anlauf oder einem Gegenvorschlag zurückkommt, sollte deutlich machen, worin die frühere Vorlage gescheitert ist und welche Konsequenzen daraus gezogen wurden. Sonst entsteht der Eindruck, dass nicht die Entscheidung des Souveräns, sondern nur deren taktische Überwindung im Zentrum steht.

Im Fall der Konzernverantwortung ist deshalb eine differenzierte Sicht angebracht. Das Nein von 2020 war keine endgültige Sperre für jede spätere Regulierung in diesem Bereich. Aber es war auch nicht bedeutungslos. Es setzte eine Grenze gegenüber einer bestimmten Konstruktion von Haftung und verfassungsrechtlicher Verankerung. Wer heute neue Regeln vorschlägt, muss sich an dieser Grenze messen lassen. In einer direkten Demokratie darf man verlorene Anliegen erneut vorbringen. Man sollte dabei aber nicht so tun, als hätte die frühere Niederlage nichts über die politischen Grenzen des Machbaren ausgesagt.


Quellen: Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen — zum Schutz von Mensch und Umwelt», Abstimmung vom 29. November 2020, 50,7% Ja / Ständemehr verfehlt; Bundesbeschluss vom 19. Juni 2020 (indirekter Gegenvorschlag); Neue Konzernverantwortungsinitiative, eingereicht Juni 2025; Bundesrat, Medienmitteilung vom 2. April 2026, Vernehmlassung NUFG; EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD), 2024; Art. 139, 140, 142 BV (Volksinitiative und Ständemehr).

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