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Ein SRF-Beitrag und seine Schlagseite
Medienkritik
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Ein SRF-Beitrag und seine Schlagseite

SRF/SRGEU/AussenpolitikSicherheitspolitik
schwerwiegend
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Schauen wir den Beitrag «Wie soll die Schweizer Neutralität aussehen?» genauer an, erschienen am 29. April 2026 im Echo der Zeit, verfasst von Tobias Gasser. Er ist ein interessanter Fall. Nicht weil er handwerklich schlecht wäre. Sondern weil er handwerklich kompetent ist und gerade deswegen die Schlagseite des Konsenssenders so schön illustriert.

Die Sachlage

Der Bundesrat hat entschieden, das Exportverbot für Kriegsmaterial und besondere militärische Güter sowohl gegenüber Russland als auch gegenüber der Ukraine aufrechtzuerhalten. Die Begründung: Das Gleichbehandlungsgebot im Neutralitätsrecht verlangt, dass keine Kriegspartei einen militärischen Vorteil durch Schweizer Unterstützung erhält. Ein Versuch, eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Ukraine-Sanktionen zu schaffen, ist in der Vernehmlassung gescheitert. Der Bundesrat stützt sich nun auf das Kriegsmaterial- und das Güterkontrollgesetz.

Das ist eine bedeutsame Entscheidung. Sie betrifft den Kern des schweizerischen Selbstverständnisses, die Neutralität, in einem Konflikt von historischer Dimension. Sie ist juristisch komplex, politisch umstritten, völkerrechtlich anspruchsvoll. Sie verdient eine Berichterstattung, die die verschiedenen Argumente fair gewichtet und dem Hörer ein eigenes Urteil ermöglicht.

Schauen wir, was SRF geliefert hat.

Die Stimmen, die zu Wort kommen

Der Beitrag zitiert drei Stimmen ausserhalb des Bundesrates und des Seco. Astrid Epiney, Juristin an der Universität Freiburg. René Rhinow, ehemaliger FDP-Ständerat und emeritierter Professor für Staatsrecht. Beide vertreten dieselbe Position: Der Bundesrat lege das Neutralitätsrecht zu streng aus. Beide argumentieren für eine weichere Auslegung, die der Ukraine den Bezug bestimmter Güter erlauben würde. Die dritte Stimme ist das Seco, das die bundesrätliche Linie bestätigt.

Damit ist die Konstellation des Beitrags entschieden. Eine bundesrätliche Position, vertreten durch eine Behörde. Zwei juristische Kritiker, beide für eine Lockerung. Keine juristische Gegenstimme, die die strenge Auslegung verteidigt. Keine politische Stimme, die die Entscheidung des Bundesrates substantiell stützt. Keine Vertreter der SVP oder anderer Parteien, die die strenge Neutralitätsauslegung politisch befürworten würden.

Das ist eine Auswahl. Sie ist nicht zufällig. Sie ist auch nicht erschöpfend. Es gibt zahlreiche Schweizer Juristen, die das Neutralitätsrecht streng auslegen, etwa Hans-Ueli Vogt, Paul Widmer in seinen Publikationen, frühere Stellungnahmen von Daniel Thürer, die Linie des Aussenministeriums in seiner historischen Tradition. Es gibt politische Stimmen aus SVP, aus Teilen der FDP, aus parlamentarischen Gruppen, die die strenge Auslegung als verfassungsmässig richtig betrachten. Diese Stimmen kommen im Beitrag nicht vor.

Der Beitrag wirkt, als sei die juristische Frage entschieden, der Bundesrat einfach nicht auf der Höhe der Zeit. Tatsächlich ist die juristische Frage genau das Gegenteil: Sie ist hochgradig umstritten. Die strenge Auslegung hat eine lange Tradition und gewichtige Befürworter. Die weiche Auslegung ist eine relativ neue Position, die im Kontext des Ukrainekriegs an Boden gewonnen hat. Der Beitrag suggeriert eine fachliche Einseitigkeit, die in der Realität nicht existiert.

Die Sprache, die positioniert

Der Beitrag enthält eine Box mit dem Titel «Das ist die Strategie des Bundesrates». Darin steht der Satz: «Er will vor der Abstimmung zur Neutralitätsinitiative das Gleichbehandlungsgebot im Neutralitätsrecht streng auslegen. Ohne Rücksicht darauf, dass die Ukraine das Opfer eines militärischen Angriffes ist und Russland der Aggressor.»

Dieser Satz ist nicht neutral. Er ist eine politische Wertung. Die Formulierung «ohne Rücksicht darauf» unterstellt, dass die Tatsache von Opfer und Aggressor in der rechtlichen Frage relevant sein müsste, und kritisiert den Bundesrat dafür, dass er sie nicht berücksichtigt. Genau das ist aber die juristische Streitfrage: Verlangt das Neutralitätsrecht Gleichbehandlung unabhängig von Aggression, oder gibt es einen Aggressor-Vorbehalt? Der Beitrag entscheidet diese Frage in seiner Formulierung zugunsten einer Seite, ohne sie als entschieden auszuweisen.

Der Satz von Epiney wird durch die Aussage gestützt: «Die grosse Mehrheit der Generalversammlung der UNO hat diesen Krieg als klaren Verstoss gegen das Gewaltverbot bezeichnet.» Das ist faktisch korrekt. Es ist aber rechtlich nicht entscheidend. Resolutionen der UN-Generalversammlung sind nicht bindend. Eine Resolution des Sicherheitsrates wäre rechtlich relevanter, sie kam aber wegen des russischen Vetos nicht zustande. Der Beitrag legt nahe, dass die UN-Mehrheit die juristische Frage entscheidet. Das tut sie völkerrechtlich nicht.

Rhinow wird mit dem Satz zitiert: «Neutralität hat eine politische Funktion und gehandhabt wird sie wie ein Steuergesetz.» Das ist eine starke Aussage. Sie unterstellt dem Bundesrat eine bürokratisch-formalistische Haltung, die der politischen Substanz der Neutralität nicht gerecht wird. Eine Gegenposition, die die formale Auslegung gerade als Schutz vor politischer Willkür versteht, kommt nicht zu Wort. Dabei ist genau das die historische Schweizer Position: Neutralität als rechtliche Bindung, die nicht der Tagespolitik unterworfen ist, gerade weil die Tagespolitik dazu neigt, die Neutralität zu beugen.

Was nicht thematisiert wird

Der Beitrag enthält mehrere Auslassungen, die zusammen ein Bild ergeben.

Erstens: Die Volksinitiative «Wahrung der schweizerischen Neutralität» (sogenannte Neutralitätsinitiative), die genau diese Fragen klären soll und über die das Schweizer Stimmvolk in absehbarer Zeit entscheiden wird, wird nur am Rande erwähnt. Eine Berichterstattung, die den Hörer für die kommende Abstimmung vorbereiten würde, müsste diese Initiative ernsthaft erklären, ihre Argumente referieren, ihre Befürworter zu Wort kommen lassen. Stattdessen wird sie en passant genannt, als sei sie ein bürokratisches Detail.

Zweitens: Die historische Praxis der Schweizer Neutralität wird nicht thematisiert. Die Schweiz hat in beiden Weltkriegen, im Korea-Krieg, in den Jugoslawienkriegen, im Irakkrieg eine strenge Neutralitätsauslegung praktiziert. Die Übernahme der EU-Sanktionen gegen Russland 2022 war ein historischer Bruch mit dieser Praxis. Die Frage, ob dieser Bruch klug war, wird im Beitrag nicht gestellt. Die Frage, ob eine konsequente Wiederherstellung der traditionellen Praxis sinnvoll wäre, ebenfalls nicht.

Drittens: Die geopolitische Funktion der Neutralität als Voraussetzung für die Guten Dienste der Schweiz wird nicht erwähnt. Die Schweiz hat ihre Rolle als Vermittlerin in internationalen Konflikten, als Schutzmachtvertretung, als Sitz internationaler Organisationen, immer aus der Neutralität heraus begründet. Eine schwächere Auslegung der Neutralität schwächt diese Funktion. Wer das nicht thematisiert, behandelt die Neutralität als rein juristische Frage und übersieht ihre politische Substanz.

Viertens: Die Symmetrie zur historischen Behandlung anderer Konflikte wird nicht hergestellt. Die Schweiz hat im Vietnamkrieg, im Irakkrieg, im Afghanistankrieg keine Sanktionen gegen die jeweiligen Aggressoren verhängt, obwohl diese Kriege ebenfalls als völkerrechtswidrig bewertet wurden, teilweise von ähnlichen UN-Mehrheiten. Die Frage, warum 2022 plötzlich anders verfahren wurde, ist relevant. Sie wird nicht gestellt.

Die strukturelle Pointe

Der Beitrag ist nicht parteiisch im plumpen Sinne. Er gibt dem Bundesrat formal das Wort. Er zitiert das Seco. Er beschreibt die Sachlage korrekt. Aber die Auswahl der Stimmen, die Sprache der Wertungen, die Auslassungen der Gegenargumente ergeben in der Summe eine klare Schlagseite. Die Botschaft: Der Bundesrat liegt falsch. Die Ukraine sollte nicht sanktioniert werden. Die Neutralität sollte weicher ausgelegt werden.

Das ist eine politische Position. Sie ist legitim. Sie kann gut begründet werden. Aber sie ist nicht die einzige legitime Position. Eine ausgewogene Berichterstattung würde sie als eine unter mehreren präsentieren. Der SRF-Beitrag präsentiert sie als die vernünftige Mitte, gegen die der Bundesrat aus politischen Gründen sperrt.

Genau das ist die Methode des Konsenssenders. Er nimmt nicht offen Stellung. Er konstruiert die Wirklichkeit so, dass eine bestimmte Stellungnahme als selbstverständlich erscheint. Wer die strenge Neutralitätsauslegung verteidigt, wird im Beitrag implizit als rückständig markiert, durch die Auswahl der Stimmen, durch die Sprache, durch die Auslassungen. Wer die weiche Auslegung vertritt, erscheint als juristisch und moralisch auf der Höhe der Zeit.

Die kommende Abstimmung

Diese Schlagseite ist besonders relevant, weil die Neutralitätsinitiative zur Abstimmung kommen wird. Die Schweizer Bevölkerung wird entscheiden, wie streng die Neutralität künftig ausgelegt werden soll. Eine Berichterstattung, die diese Entscheidung vorbereiten will, müsste beide Seiten ernsthaft präsentieren. Sie müsste die Argumente der Befürworter einer strengen Auslegung mit derselben Aufmerksamkeit behandeln wie die der Gegner. Sie müsste die historischen, juristischen, politischen Dimensionen der Frage gleichmässig beleuchten.

Stattdessen erhält der Hörer einen Beitrag, der ihm das Resultat der Abstimmung gleich vorgibt. Der Bundesrat liegt falsch, die Initiative ist im Kern berechtigt, die Ukraine ist Opfer und sollte nicht wie der Aggressor behandelt werden. Diese Botschaft ist nicht durch eine ausgewogene Argumentation getragen, sondern durch die strukturelle Auswahl des Materials. Der Hörer merkt es nicht unbedingt, wenn er den Beitrag isoliert hört. Er merkt es, wenn er ihn mit anderen Beiträgen zu anderen Themen vergleicht und das Muster erkennt.

Der Befund

Das ist die operative Definition des Konsenssenders. Nicht offene Parteinahme, sondern strukturelle Vorentscheidung der Streitfrage durch Auswahl, Sprache und Auslassung. Wer den Beitrag mit der Frage liest, ob er zu einem eigenen Urteil befähigt, muss feststellen, dass er es nicht tut. Er befähigt zu einem vorgegebenen Urteil, das als das vernünftige präsentiert wird.

Das ist nicht das Schlimmste, was Journalismus tun kann. Es ist deutlich besser als plumpe Propaganda. Aber es ist nicht das, was ein öffentlich-rechtlicher Sender tun sollte. Die Kernfunktion des Service public ist, dem Bürger die Werkzeuge zu geben, sich selbst ein Urteil zu bilden. Diese Funktion erfordert eine Berichterstattung, die die Streitfragen als Streitfragen behandelt, die alle ernsthaften Positionen referiert, die dem Hörer am Ende sagt: Hier sind die Argumente, entscheide selbst.

Genau diese Funktion erfüllt der Beitrag nicht. Er entscheidet die Streitfrage vor und präsentiert dem Hörer das Ergebnis. Das ist legitime Meinungsjournalistik, wenn sie als solche gekennzeichnet ist. Es ist problematischer Journalismus, wenn er sich als ausgewogene Information ausgibt.

Die schweizerische Demokratie wird in absehbarer Zeit über die Neutralitätsinitiative abstimmen. Die Bevölkerung verdient eine Berichterstattung, die ihr ein eigenes Urteil ermöglicht. Diese Berichterstattung wird sie aus dem Echo der Zeit nicht bekommen, wenn die Methode des Beitrags vom 29. April beibehalten wird. Sie wird eine vorentschiedene Wirklichkeit konsumieren, die sie für die eigene halten soll. Das ist nicht Service public. Das ist Konsensvermittlung mit dem Anspruch auf Neutralität, der sich bei näherem Hinsehen als unhaltbar erweist.

Genau hier liegt der Auftrag, den der Sender nach der knappen Abwehr der Halbierungsinitiative ernsthaft annehmen müsste. Er hat ihn bislang nicht angenommen. Beiträge wie dieser sind der Beweis.

Originalbeitrag auf X →

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