Die Selbst-Validierung des Systems
Eine forensische Lektüre des Ombudsentscheids im Fall Fischer
Vorbemerkung
Am 13. Mai 2026, exakt einen Monat nach dem ersten SRF-Artikel, veröffentlicht die Ombudsstelle der SRG Deutschschweiz ihren Schlussbericht. Bei ihr waren 27 Beanstandungen zur Fischer-Berichterstattung eingegangen. Das ist keine Randerscheinung. 27 Personen haben sich die Mühe gemacht, formell beim dafür vorgesehenen Kontrollorgan Beschwerde einzureichen — eine Zahl, die für eine Einzelberichterstattung über einen Einzelfall weit überdurchschnittlich ist.
Der Befund der Ombudsstelle: kein Verstoss gegen Art. 4 oder 5 RTVG. Ein einziger Punkt wird kritisch gewürdigt — der Auftritt von Pascal Schmitz als Studiogast in 10vor10 — aber selbst dieser «führt jedoch zu keinem Verstoss gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit».
Das ist die Schlagzeile. Wichtiger als die Schlagzeile ist allerdings die Methode, mit der dieser Befund hergestellt wird. Sie verdient eine genauere Lektüre.
1. Die Jurisdiktionsverengung als zentrale Operation
Die Ombudsstelle eröffnet ihren Bericht nicht mit einer inhaltlichen Würdigung, sondern mit einer Reihe von Zuständigkeitserklärungen, was sie nicht prüfen kann oder darf:
Persönlichkeitsrechtsverletzungen — nicht zuständig, das wäre Zivilrecht.
Arbeitsrechtliche Fragen zu Schmitz' Facebook-Posts — nicht zuständig.
Die Frage des Vertrauensbruchs beim Mittagessen — formal nicht eintretensfähig, weil das Mittagessen keine «ausgestrahlte Sendung» ist; zudem nicht klärbar, weil «Beweisabnahmen» nicht möglich sind.
Die Recherchemethodik und das Vorgehen bei der Sponsorenkontaktierung — nicht zuständig, soweit nicht in einer Sendung erfolgt.
Die Veröffentlichung der Verurteilung selbst — nicht zuständig, weil Fischer den Sachverhalt «selbst» per Instagram publik gemacht habe.
Übrig bleibt ein extrem schmales Prüffeld: ob die ausgestrahlten Sendungen nach Fischers Instagram-Video gegen Art. 4 Abs. 2 RTVG (Sachgerechtigkeit) und Art. 4 Abs. 4 RTVG (Vielfaltsgebot) verstossen.
Das ist die zentrale strukturelle Operation des Entscheids. Sie ist nicht boshaft, sondern gesetzlich vorgegeben. Aber sie hat eine Konsequenz: Die Kernfragen, die die 27 Beanstandungen aufwerfen — Verhältnismässigkeit, Vertrauensbruch, Recherchedurchführung, Sponsorenkontakt, Persönlichkeitsschäden — werden allesamt aus dem Prüfbereich herausdefiniert. Was geprüft wird, ist nur noch ein kleiner Ausschnitt dessen, was die Beanstander tatsächlich kritisiert hatten.
Wer eine Beschwerde formuliert über die Art der Recherche, erhält eine Antwort über die Sachgerechtigkeit der danach ausgestrahlten Sendungen. Das sind zwei unterschiedliche Gegenstände. Die Antwort, dass das eine in Ordnung sei, sagt nichts über das andere.
2. Die «Fischer hat sich selbst geoutet»-Konstruktion
Die zentralste Argumentationsfigur des Entscheids ist die folgende: Da Fischer am 13. April 2026 selbst per Instagram seine Verurteilung öffentlich machte, ist die Frage des öffentlichen Interesses an einer Veröffentlichung «in diesem Zeitpunkt nicht mehr» relevant. SRF habe danach lediglich über einen bereits öffentlichen Sachverhalt berichtet.
Diese Konstruktion ist technisch zutreffend und pragmatisch irreführend. Die Ombudsstelle selbst räumt ein: «Zwar trifft es zweifelsohne zu, dass der ‹Gang an die Öffentlichkeit› von Patrick Fischer vor dem Hintergrund eines angekündigten Beitrages von SRF erfolgte.» Und an anderer Stelle: «Es ist denn auch nicht bekannt, in welcher Weise von SRF über den Vorfall berichtet worden wäre, wenn sich Patrick Fischer nicht zuvor an die Öffentlichkeit gewandt hätte.»
Mit anderen Worten: SRF stellte Fischer am 13. April die Veröffentlichung in Aussicht. Fischer kam dieser Veröffentlichung mit einer eigenen Stellungnahme zuvor. Daraufhin berichtet SRF — angeblich nur noch über die bereits erfolgte Selbstpublikation.
Die Ombudsstelle nimmt diese Sequenz als gegeben hin und macht sie zur Grundlage des Befunds. Sie fragt nicht, ob die Konfrontation mit Veröffentlichungsdrohung selbst eine publizistische Handlung war, die einer Rechenschaftsprüfung zugänglich wäre. Sie fragt nicht, ob ein Mediensystem, in dem eine Selbstoffenbarung unter Druck als «freiwillige Selbstpublikation» gewertet wird, nicht ein Problem hat.
Das Resultat ist eine zirkuläre Logik: SRF ist nicht für die Veröffentlichung verantwortlich (Fischer hat sich selbst geäussert); SRF ist nur für die Folgeberichterstattung verantwortlich (und die ist sachgerecht). Die ursprüngliche redaktionelle Entscheidung — den Strafbefehl anzufordern, Fischer zu konfrontieren, sechs Sponsoren zu kontaktieren — wird damit dem Prüfbereich entzogen, weil sie nicht in einer «ausgestrahlten Sendung» kulminiert hat.
3. Die Programmautonomie als Schlusspunkt jeder Diskussion
An den entscheidenden Stellen des Berichts wiederholt die Ombudsstelle das Argument der Programmautonomie:
«Insofern liegt der Entscheid über das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung [...] im Rahmen der Programmautonomie im Ermessen des Programmveranstalters und er hat dafür die Verantwortung zu tragen. Ein Verstoss gegen Art. 4 RTVG liegt selbst dann nicht vor, wenn man zum Schluss gelangen würde, im Rahmen einer Interessenabwägung hätte auch auf eine Bekanntmachung der Verurteilung verzichtet werden sollen.»
Das ist bemerkenswert deutlich. Die Ombudsstelle räumt ein, dass eine vernünftige Interessenabwägung auch zu einem Verzicht auf die Veröffentlichung hätte führen können. Sie sagt: Selbst wenn man zum Schluss käme, die Berichterstattung sei unverhältnismässig gewesen — kein Verstoss gegen das Gesetz. Die Redaktion entscheidet, die Redaktion verantwortet, das Gesetz bietet kein Korrektiv.
Diese Logik hat eine wichtige institutionelle Konsequenz: Das einzige Korrektiv für eine möglicherweise unverhältnismässige Berichterstattung ist der zivilrechtliche Weg — den die betroffene Person selbst einleiten müsste. Fischer müsste also Persönlichkeitsrechtsverletzung einklagen. Das ist eine erhebliche Hürde: hohe Kosten, langer Verfahrensweg, Risiko der Niederlage, weitere öffentliche Exposition.
Praktisch heisst das: Das öffentlich-rechtliche Mediensystem verfügt für sich selbst über keinen institutionellen Mechanismus zur Verhältnismässigkeitskontrolle. Es überlässt diese Frage privater Klage durch die Betroffenen. Wer keinen Zugang zu Anwälten, Zeit und Geld hat, hat keinen Zugang zu diesem Korrektiv.
4. Die Inkonsistenz beim RKI-Protokolle-Verweis
Die Ombudsstelle zitiert ein Urteil der Unabhängigen Beschwerdeinstanz UBI vom 3. April 2025 in Sachen «RKI-Protokolle»:
«Zwar kann ein Programmveranstalter in gewissen Fällen aufgrund des gesetzlichen Vielfaltsgebots (Art. 4 Abs. 4 RTVG) gehalten sein, über einen bestimmten Sachverhalt zu berichten.»
Dieser Verweis ist forensisch hochinteressant. Die UBI hat im RKI-Fall offenbar entschieden, dass ein Sender unter Umständen verpflichtet ist, über bestimmte institutionelle Vorgänge zu berichten. Konkret: über die internen Protokolle des deutschen Robert-Koch-Instituts während der Pandemie, die Diskrepanzen zwischen interner Einschätzung und öffentlicher Kommunikation dokumentierten.
Die Ombudsstelle setzt diesen Verweis ein, um die Programmautonomie zu illustrieren. Tatsächlich offenbart der Verweis eine systemische Asymmetrie:
Berichtspflicht kann nach UBI-Rechtsprechung gegenüber institutionellen Vorgängen bestehen, wenn der Sender berichten will und Vielfalt herstellt.
Berichtsabstinenz im Sinne einer Pflicht, einen Einzelnen nicht zu berichten, existiert hingegen nicht.
Mit anderen Worten: Das System hat einen rechtlichen Mechanismus, der den Sender zu Berichterstattung zwingen kann (zum Schutz der Vielfalt), aber keinen rechtlichen Mechanismus, der ihn von übermässiger Berichterstattung abhalten würde (zum Schutz von Verhältnismässigkeit). Die Asymmetrie ist nicht zufällig. Sie folgt aus einer historischen Konzeption, in der der Sender ein potenziell zensiertes Medium war, vor dem er geschützt werden musste — nicht ein potenziell übergriffiges Medium, vor dem die Bürger geschützt werden müssten.
Bemerkenswert: Im selben Zeitraum, in dem SRF neun Artikel zu Fischer publiziert, fehlt jede vergleichbar intensive Aufarbeitung der schweizerischen RKI-Äquivalente — der internen Kommunikation des BAG während der Pandemie. Die UBI-Rechtsprechung, auf die die Ombudsstelle verweist, würde gerade hier eine institutionelle Berichtspflicht nahelegen. SRF unterlässt sie. Niemand klagt. Das System hat kein Verfahren vorgesehen, in dem die Asymmetrie zwischen «neun Artikel zu Einzelnem» und «keine Artikel zu Institution» selbst zum Beanstandungsgegenstand werden könnte.
5. Die «doppelte Bestrafung» — eine bemerkenswerte Aussage
Mehrere Beanstander hatten argumentiert, die Berichterstattung komme einer doppelten Bestrafung gleich. Die Ombudsstelle weist dies zurück mit einer Begründung, die genau gelesen werden sollte:
«Es entspricht den üblichen Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung, dass sich eine verurteilte Person der öffentlichen Kritik zu stellen hat oder dass zusätzlich disziplinarische oder arbeitsrechtliche Massnahmen angeordnet werden, die je nach Schwere einer Verfehlung oder der Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu einer ordentlichen oder fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder einer inhaltlichen Änderung desselben führen können.»
Das ist eine durchaus weitreichende Behauptung. Die Ombudsstelle erklärt im Effekt: Wer rechtskräftig verurteilt wurde, muss damit rechnen, dass die Verurteilung jederzeit medial reaktiviert werden kann, mit allen beruflichen Konsequenzen. Das «übliche Folgen» ist hier eine normative Setzung, keine deskriptive. Sie verschiebt den Resozialisierungsgedanken des Schweizer Strafrechts (Art. 75 StGB: Strafvollzug soll auf ein straffreies Leben hinwirken) in den Hintergrund zugunsten einer permanenten medialen Reaktivierbarkeit jeder Verurteilung.
Was hier in einem Absatz erledigt wird, ist eine grundsätzliche rechtspolitische Frage. Das Schweizer Strafregistergesetz sieht Löschungsfristen vor, gerade um die soziale Rehabilitation zu ermöglichen. Die Ombudsstelle bezieht keine Position zur Spannung zwischen diesen Löschungsfristen und einer medialen Praxis, die jede vier Jahre alte Geldstrafe zum Karriereanlass machen kann. Sie übergeht diese Spannung mit dem Hinweis auf «übliche Folgen».
6. Was die Ombudsstelle still einräumt
Trotz des insgesamt entlastenden Befunds gibt es im Bericht mehrere stille Einräumungen, die aufmerksam zu registrieren sind:
Erstens: Die Ombudsstelle bestätigt, dass eine längere DOK-Sendung über das Nationalteam und Fischer geplant war, an der «mehrere Monate lang gearbeitet wurde», verantwortet von DOK-Journalist Michael Bühler. Das ist neu. In keiner der neun SRF-Publikationen wurde diese DOK-Sendung erwähnt. Die Frage drängt sich auf: Was wurde aus diesem Projekt? Wurde es eingestellt? Verändert? Hat Bühler den Mittagessen-Gesprächspartner Schmitz informiert, oder umgekehrt? Welche Rolle spielten interne Redaktionsabsprachen in der Eskalation? Die Ombudsstelle erwähnt das DOK-Projekt einmal und kommt nicht darauf zurück.
Zweitens: Sie räumt die Schmitz-Studio-Auftrittsproblematik ein:
«Da schon unmittelbar nach dem Bekanntwerden des Sachverhalts in der Öffentlichkeit und insbesondere in Beiträgen in den Sozialen Medien Kritik am Verhalten von Pascal Schmitz geübt wurde, ist es für die Ombudsstelle nicht verständlich, weshalb dieser trotz des inhaltlichen Entscheids der Redaktionsleitung in der Sendung ‹10 vor 10› persönlich in einem längeren Gespräch als Studiogast interviewt wurde.»
Das ist eine deutliche redaktionelle Kritik. Sie wird allerdings sofort mit dem Satz aufgelöst: «Allein diese journalistisch fragwürdige Berichterstattung [...] führt jedoch zu keinem Verstoss gegen das Gebot der Sachgerechtigkeit.» Die Ombudsstelle erkennt also einen «journalistisch fragwürdigen» Vorgang, hält ihn aber für gesetzlich nicht sanktionierbar. Das wirft die Folgefrage auf: Wenn ein als «journalistisch fragwürdig» erkannter Vorgang nicht zu einer programmrechtlichen Beanstandung führt — wofür existiert die Ombudsstelle eigentlich?
Drittens: Sie verschiebt die Frage des Vertrauensbruchs auf das Gleis der Unbeweisbarkeit: «Da die Ombudsstelle keine Beweisabnahmen vornehmen kann und seitens Patrick Fischer keine konkreten Aussagen bekannt sind, könnte diese Frage im Beanstandungsverfahren ohnehin nicht geklärt werden.» Das ist plausibel, hat aber eine bemerkenswerte Konsequenz: Der Beanstander hat die Beweislast, dass etwas «off the record» war, gegenüber einem Sender, der über die ganze Dokumentation verfügt. Schmitz hat seine eigene Version mehrfach öffentlich vorgetragen (10vor10, Tagesanzeiger, Blick). Fischer hat sich nicht geäussert. Die Asymmetrie der Zeugenkapazität wird zur Asymmetrie des Befunds.
7. Das Detail Esther Girsberger im Ausstand
Beide Schlussberichte werden ausdrücklich «im Ausstand von Esther Girsberger» verfasst. Girsberger ist Co-Leiterin der Ombudsstelle, ehemalige Tages-Anzeiger-Chefredaktorin, Medienkommentatorin, regelmässige Diskussionsteilnehmerin in SRF-Formaten — eine zentrale Figur des Schweizer Medienestablishments. Ihre Recusal deutet auf einen erkannten Interessenkonflikt hin. Was genau diesen Konflikt begründet, lässt der Bericht offen.
Der Punkt ist nicht skandalisierend zu lesen — Recusals sind verfahrensrechtlich genau das richtige Mittel. Aber er ist ein stiller Hinweis darauf, dass die Schweizer Medienlandschaft in ihren Kontrollorganen sehr eng verflochten ist. Die zweite Co-Leitung der Ombudsstelle — Urs Hofmann, ehemaliger Aargauer Regierungsrat (SP) — übernimmt allein.
Eine breitere Diskussion über die institutionelle Distanz zwischen Kontrollorganen und kontrollierten Häusern fände hier ihren Anlass.
8. Die Selbsteinschätzung des SRF, ungeprüft übernommen
An einer Stelle übernimmt die Ombudsstelle eine SRF-Behauptung nahezu wortgleich:
«Auch trifft es nicht zu, dass in den Sendegefässen von SRF im Übermass über die Causa Patrick Fischer und deren Entwicklung in der Woche vom 13. April 2026 berichtet worden wäre. [...] namentlich auch angesichts der Berichte in der übrigen Presse.»
SRF hatte in seiner Stellungnahme geschrieben: «Von allen grossen Medienhäusern in der Schweiz hat SRF mit Abstand am wenigsten und am zurückhaltendsten zum Fall Fischer publiziert.» Die Ombudsstelle übernimmt diese Selbsteinschätzung ohne Quellenangabe, ohne Vergleichszahl, ohne empirische Prüfung.
Ist die Behauptung zutreffend? Sie liesse sich quantifizieren. Eine Auszählung der Beiträge von Blick, NZZ, Tages-Anzeiger, Watson, 20 Minuten, SRG-Töchter (RTS, RSI) im fraglichen Zeitraum würde Klarheit schaffen. Die Ombudsstelle hat diese Auszählung nicht vorgenommen. Sie verlässt sich auf die Aussage der zu prüfenden Redaktion. Das ist methodisch ungenügend für ein Kontrollorgan. Es ist die Übernahme der Eigeneinschätzung des Geprüften als Befund.
Wichtiger noch: Selbst wenn die Behauptung stimmen sollte, beantwortet sie nicht die für einen öffentlich-rechtlichen Sender entscheidende Frage. Privatmedien orientieren sich an Klickzahlen. Der öffentlich-rechtliche Sender ist an einen anderen Standard gebunden — Sachgerechtigkeit, Vielfalt, Verhältnismässigkeit. Dass SRF weniger publiziert als der Blick, ist kein Argument; das ist die Mindesterwartung an einen gebührenfinanzierten Sender.
9. Diagnostische Synthese
Was lehrt der Ombudsentscheid über die institutionelle Struktur, in der die Fischer-Berichterstattung stattfand?
Erstens: Die Jurisdiktion ist so eng definiert, dass die Kernfragen nicht erreicht werden. Wer beanstandet, dass die Recherche unverhältnismässig war, erhält die Antwort, dass das Sendegefäss sachgerecht war. Das sind unterschiedliche Gegenstände. Die Selbstbegrenzung der Ombudsstelle ist gesetzlich vorgegeben — aber sie bedeutet, dass der öffentlich-rechtliche Sender für die Methode seiner Recherche keine institutionelle Rechenschaftspflicht hat. Nur für das Endprodukt im Sendegefäss.
Zweitens: Die Programmautonomie wird zum letzten Wort. Selbst wenn die Verhältnismässigkeit verfehlt sein sollte, sagt die Ombudsstelle, läge kein Verstoss vor. Damit ist Verhältnismässigkeit aus dem programmrechtlichen Prüfraster faktisch herausdefiniert. Wer Verhältnismässigkeit will, soll zivilrechtlich klagen.
Drittens: Die Asymmetrie zwischen institutioneller und individueller Berichterstattung wird durch die Rechtsprechung verfestigt. Über Institutionen kann ein Sender zur Berichterstattung verpflichtet werden (RKI-Präzedenz). Vor übermässiger Berichterstattung über Einzelne gibt es keinen vergleichbaren institutionellen Schutz. Diese Asymmetrie ist nicht zwingend — sie ist eine rechtspolitische Setzung, die hinterfragt werden könnte.
Viertens: Das Kontrollorgan übernimmt zentrale Behauptungen des Geprüften ungeprüft. Die SRF-Aussage, sie habe am wenigsten berichtet, wird ohne empirische Überprüfung Teil des Befunds. Das ist methodisch problematisch.
Fünftens: Die einzige inhaltliche Kritik der Ombudsstelle — der Schmitz-Studio-Auftritt — wird gleichzeitig anerkannt und entkräftet. Ein als «journalistisch fragwürdig» qualifizierter Vorgang führt zu keinem Verstoss. Das wirft die Frage nach dem Sinn der Ombudsstelle auf: Wozu existiert ein Befund «journalistisch fragwürdig», wenn er folgenlos bleibt?
10. Was nun?
Der Ombudsentscheid ist nicht das Ende des Verfahrens. Er ist eine Etappe. Die Beanstander können nun an die Unabhängige Beschwerdeinstanz UBI gelangen. Die UBI prüft mit grösseren Befugnissen, aber innerhalb desselben gesetzlichen Rahmens — RTVG Art. 4 und 5. Die strukturelle Logik bleibt dieselbe.
Was der Entscheid aber sichtbar macht, ist etwas, was über den Einzelfall Fischer hinausreicht: Die institutionelle Architektur, in der die SRG operiert, ist so konstruiert, dass die zentralen Beanstandungspunkte — Verhältnismässigkeit, Recherchemethode, Rolle der Redaktion in der Eskalationskette — kein zugängliches Kontrollverfahren haben. Sie sind zwischen Zivilrecht (privat zu führen, teuer) und Programmautonomie (redaktionell entschieden, unangreifbar) eingeklemmt.
Dazu kommt eine grundsätzliche Auffälligkeit: 27 Beanstandungen, ein konsolidierter Bericht, ein einziges minimales Zugeständnis. Das ist die statistische Häufung dessen, was ein institutionalisiertes System produziert, wenn es sich selbst überprüft. Der Befund ist nicht, dass die Ombudsstelle ihre Arbeit schlecht gemacht hat — sie hat sie innerhalb der ihr zugewiesenen Grenzen sorgfältig getan. Der Befund ist, dass die ihr zugewiesenen Grenzen genau dort enden, wo die wirklichen Fragen beginnen.
Wer 335 Franken pro Jahr (sinkend) zur Finanzierung dieses Systems beiträgt, wird damit auch zum Mitfinanzierer eines Kontrollmechanismus, der in seinem Design strukturell auf Selbstvalidierung angelegt ist. Es ist ein Designproblem. Es zu erkennen, ist die Voraussetzung, es zu verändern.
Das Verfahren Fischer ist damit institutionell abgeschlossen. Die Frage, ob die Berichterstattung verhältnismässig war, bleibt unbeantwortet. Sie war nie für eine Antwort vorgesehen.
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