Die Geschichte hinter der Meldung
Zur SRF-Berichterstattung «EGMR urteilt: Schweiz hat gegen Versammlungsfreiheit verstossen», 7. Mai 2026 — und zum Strassburger Urteil «Affaire Batou c. Suisse»
Was berichtet wird
Die SRF-Meldung umfasst rund 150 Wörter. Eine Frau organisiert 2019 in Genf den Frauenstreik. Die Demonstration ist genehmigt. Es kommt zu Sachbeschädigungen. Sie wird zu 200 Franken verurteilt. Sie zieht vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Strassburg gibt ihr Recht.
Das ist die Geschichte, die SRF erzählt. Es ist nicht die Geschichte, die das Strassburger Urteil enthält. Wer das Urteil «Affaire Batou c. Suisse» liest — 41 Seiten, mit ausführlicher Sachverhaltsdarstellung, juristischer Würdigung, Sondervotum eines Richters —, findet eine Geschichte, die in der schweizerischen Berichterstattung fast vollständig fehlt.
Die SRF-Meldung ist nicht falsch. Sie ist gekürzt auf eine Form, in der die wesentlichen Elemente verschwinden. Was an dieser Geschichte das Lesen lohnt — die Namen, die Politik, das Verfahren, die Beträge, die Argumentation, der Dissens —, bleibt aussen vor.
Die Person
Die Beschwerdeführerin M. Batou, wohnhaft im Kanton Genf. Sie wurde vor dem Strassburger Gerichtshof von Maître L.L.S. Batou vertreten — eine familiäre Konstellation, die das Urteil andeutet, ohne sie zu erläutern. Aus der Honorarrechnung geht hervor, dass die Anwaltskosten zum grössten Teil von einem M. J. Batou bezahlt wurden.
Diese Namen sind in Genf bekannt. Jean Batou ist Historiker, war Lehrbeauftragter an der Universität Lausanne, langjähriger Aktivist der äussersten Linken, Mitgründer der Partei solidaritéS, in den 2010er Jahren Genfer Kantonsrat. Die Familie Batou ist seit Jahrzehnten Teil der Genfer linken Szene. Die Beschwerdeführerin entstammt diesem Milieu.
Diese Information ist nicht skandalös. Sie ist Kontext. Wer den Frauenstreik 2019 organisierte, wer ihn nun bis nach Strassburg trug, wer das Verfahren finanzierte — das alles ist Teil der Geschichte. SRF nennt nicht einmal den Namen. Aus der Meldung erscheint die Beschwerdeführerin als anonyme Privatperson, die zufällig in eine juristische Auseinandersetzung geriet. Tatsächlich handelt es sich um eine Aktivistin aus einer politisch profilierten Familie, die das Verfahren strategisch geführt hat.
Die Demonstration
Der Frauenstreik vom 8. März 2019 in Genf — nicht zu verwechseln mit dem nationalen Frauenstreik vom 14. Juni 2019, an dem hunderttausende Frauen schweizweit teilnahmen — war eine nächtliche Manifestation zum Internationalen Frauentag. Rund tausend Personen nahmen teil. Die Demonstration war genehmigt. Genau dieser Punkt ist juristisch zentral und in der SRF-Meldung unterbestimmt.
Die Genehmigung enthielt 16 Bedingungen. Sie regelte Routen, Zeiten, Redenslängen, den Umgang mit Fackeln, die Ordnungsdienstpflichten. Punkt 16 hielt fest, die Beschwerdeführerin trage «persönlich die alleinige Verantwortung» für die Demonstration; bei Ausschreitungen könne diese ihr zugerechnet werden.
Die Beschwerdeführerin und das Organisationskollektiv hatten die Polizei vorab informiert: Der Ordnungsdienst werde durch ein leuchtendes Erkennungszeichen markiert, nicht durch gelbe Westen — letztere wollte man vermeiden, um keine Verbindung zur französischen Gilets-Jaunes-Bewegung herzustellen. Der Ordnungsdienst wurde als «Team bonne ambiance» konzipiert, basierend auf Dialog und Prävention statt auf konfrontativer Kontrolle.
Diese Konzeption ist juristisch wesentlich. Sie war den Behörden im Voraus bekannt. Sie wurde nicht beanstandet. Sie wurde Grundlage der späteren Verurteilung.
Die Vorwürfe
Bei der Demonstration kam es zu drei Arten von Verfehlungen, die der Beschwerdeführerin angelastet wurden:
Erstens: Tags wurden auf Schaufenster gesprüht. Die Beschwerdeführerin gab in der späteren Einsprache an, sie habe die Personen, die sie beim Sprayen sah, systematisch angesprochen.
Zweitens: Pyrotechnische Mittel wurden eingesetzt. Die Beschwerdeführerin gab an, es habe sich um eine einzige pyrotechnische Fontäne gehandelt, deren Einsatz ihr nicht bekannt war.
Drittens: Ein Teil der Demonstration wich kurzzeitig von der genehmigten Route ab. Die Beschwerdeführerin gab an, dies sei gegen ihre Anweisungen und die ihres Ordnungsdienstes geschehen; nach polizeilicher Aufforderung sei die Route umgehend wieder eingehalten worden.
Die Polizei nahm während der Demonstration keine einzige Verhaftung vor. Es gab keine Gewalt gegen Personen. Es gab keine relevanten Sachschäden über die genannten Tags hinaus. Die Veranstaltung blieb, in der Sprache des EGMR-Urteils, «vollständig friedlich».
Die Strafe
Am 21. Mai 2019 erliess das Genfer Service des contraventions einen Strafbefehl: 300 Franken Busse. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache. Am 18. Mai 2020 verurteilte das Genfer Polizeigericht sie zu einer Busse von 200 Franken — verwandelbar in zwei Tage Gefängnis bei Nichtzahlung — zuzüglich 300 Franken Verfahrenskosten.
Die Cour de justice Genf bestätigte am 17. November 2020 die Verurteilung und auferlegte zusätzlich 1275 Franken Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren. Das Bundesgericht wies am 8. Dezember 2021 die Beschwerde ab und auferlegte weitere 3000 Franken Kosten.
Die Gesamtkosten für die Beschwerdeführerin: rund 4775 Franken. Die SRF-Meldung erwähnt nur die ursprünglichen 200 Franken. Diese Differenz ist nicht trivial. Sie veränderte die Proportionalität der Sanktion erheblich. Strassburg hat sie ausdrücklich gewürdigt.
Hinzu kommt eine Folge, die die Beschwerdeführerin existenziell betraf: Aufgrund der Verurteilung wurde ihr in einem ersten Schritt der Leumundszeugnis verweigert, das sie für ihre Tätigkeit als Lehrerin benötigte. Das Zeugnis wurde erst nach einem weiteren Verfahren ausgestellt. Eine Bagatellbusse von 200 Franken hatte zur Folge, dass eine Frau zeitweilig ihren Beruf nicht ausüben konnte. Auch das fehlt in der SRF-Meldung.
Das verweigerte Verfahren
Die Beschwerdeführerin beantragte in der erstinstanzlichen Verhandlung die Einvernahme von drei Zeuginnen: ein Mitglied des Ordnungsdienstes, eine Mitorganisatorin, eine weitere Teilnehmerin. Alle drei sollten sich zur Frage äussern, was die Beschwerdeführerin und ihr Ordnungsdienst während der Demonstration unternommen hatten, um die Teilnehmerinnen zur Ordnung zu rufen.
Das Polizeigericht lehnte alle drei Zeugenanträge ab — als «nicht relevant» für die zu beurteilenden Vorwürfe. Die Cour de justice bestätigte diese Ablehnung. Das Bundesgericht ebenfalls. In allen Instanzen stützte sich die Verurteilung praktisch ausschliesslich auf den Polizeibericht vom 9. März 2019. Der Verfasser dieses Berichts wurde als Zeuge befragt. Drei Zeuginnen, die der Beschwerdeführerin günstig ausgesagt hätten, wurden nicht angehört.
Der EGMR hat diesen Punkt mit Schärfe kommentiert: «Es ist schwer verständlich, wie der Richter zum Schluss kommen konnte, es sei nicht relevant, die Mitglieder des Ordnungsdienstes anzuhören, wenn es darum geht, dessen angebliche Passivität und Unwirksamkeit zu beurteilen.» Die schweizerischen Gerichte hätten ihre Entscheidung «ohne überzeugende Begründung» getroffen.
Diese Verfahrensdimension fehlt in der SRF-Meldung vollständig. Es geht nicht nur um die Frage, ob die Verurteilung zulässig war, sondern um die vorgelagerte Frage, ob das schweizerische Gerichtsverfahren überhaupt fair war. Strassburg verneint beides — verzichtet aber, wie das Sondervotum kritisiert, auf eine separate Würdigung des Verfahrensvorwurfs unter Artikel 6 EMRK.
Die juristische Schlüsselstelle
Die Argumentation des Bundesgerichts beruhte auf einem zentralen Punkt: der «Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Polizei». Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, eine Organisation aufzubauen, mit der sie die Polizei über Ausschreitungen hätte informieren können. Diese Versäumnis sei der Strafkern des Verstosses gegen Artikel 10 des Genfer Manifestationsgesetzes.
Strassburg hat diese Argumentation systematisch zerlegt. Drei Punkte sind zentral.
Erstens: Die Pflicht zur Polizeikooperation ergab sich nicht klar aus der Genehmigung. Die Beschwerdeführerin konnte nicht voraussehen, dass ihr genau dieses Versäumnis zur Last gelegt würde. Punkt 15 der Genehmigung verpflichtete sie, einen identifizierbaren Ordnungsdienst zu stellen. Was dieser konkret leisten musste, blieb offen. Strassburg spricht von einer «exzessiven Spielmöglichkeit der nationalen Behörden, die Tragweite der Genehmigungsbedingungen zu interpretieren».
Zweitens: Die Vorwürfe änderten sich von Instanz zu Instanz. Das Polizeigericht warf der Beschwerdeführerin vor, ihr Ordnungsdienst habe nicht eingegriffen. Die Cour de justice warf ihr vor, sie habe keinen Ordnungsdienst aufgebaut, der «alle illegalen Aktionen vereiteln» konnte. Das Bundesgericht warf ihr vor, sie habe die Polizei nicht ausreichend informiert. Drei Vorwürfe, drei Instanzen, eine Verurteilung.
Drittens: Die Beschwerdeführerin kann nicht für das Verhalten Dritter haftbar gemacht werden. Der EGMR verweist auf seine ständige Rechtsprechung: Organisatoren tragen eine Verantwortung, aber sie können sich durch friedensstiftendes Verhalten exkulpieren — und sie haften nicht für Handlungen, an denen sie weder direkt noch indirekt beteiligt waren. Im konkreten Fall hatte die Beschwerdeführerin gegen die Tags interveniert, sich von den Routenabweichungen distanziert, und der Einsatz pyrotechnischer Mittel war nach internem Recht nicht eindeutig untersagt.
Die Politik im Hintergrund
Die SRF-Meldung präsentiert den Fall als Sequenz von Verwaltungsakten: Demonstration, Ausschreitungen, Strafe, Strassburg. Was dabei verschwindet, ist die politische Dimension. Sie steht im Urteil, weil die Beschwerdeführerin sie selbst in ihren Schriftsätzen entwickelte.
Die Demonstration richtete sich, in der Formulierung der Beschwerdeführerin vor dem EGMR, gegen die «hétérocis-sexiste et raciste» Form der Ordnungsmacht. Die Polizei galt der Veranstaltung selbst als Teil dessen, wogegen sie sich richtete. Die Beschwerdeführerin argumentierte, man könne nicht von Demonstrationsorganisatoren verlangen, mit derjenigen Behörde zu kooperieren, gegen die sich die Demonstration politisch wende.
Diese Argumentation ist nicht trivial. Sie wirft eine prinzipielle Frage auf: Wie weit darf der Staat von Organisatoren oppositioneller Demonstrationen Kooperation mit der Polizei verlangen, wenn die Demonstration gerade die Polizei zum Gegenstand hat? Strassburg hat diese Frage nicht entschieden, aber den Spielraum der Schweizer Behörden eingeengt: Eine «obligation per se» zur Polizeikooperation, deren Verletzung strafrechtlich sanktioniert wird, ist mit Artikel 11 EMRK nicht ohne weiteres vereinbar.
Im SRF-Bericht ist von dieser Dimension nichts zu lesen. Es ist eine Geschichte ohne Politik — eine Frau, eine Demonstration, eine Strafe. Tatsächlich handelt es sich um eine Auseinandersetzung über die Reichweite staatlicher Pflichten gegenüber oppositionellen Protestformen.
Das Genfer Manifestationsgesetz
Das Strassburger Urteil enthält eine ausführliche Darstellung des Genfer Loi sur les manifestations sur le domaine public (LMDPu). Diese Darstellung ist relevant, weil das Genfer Gesetz international seit Jahren in der Kritik steht.
Der UN-Sonderberichterstatter für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit hat das Gesetz bereits 2012 gerügt — wegen der Bussen bis zu 100'000 Franken für nicht genehmigte Demonstrationen. Der UN-Menschenrechtsausschuss hat 2017 in seinen abschliessenden Bemerkungen zur Schweiz eine Überarbeitung gefordert. Die Coordination genevoise pour le droit de manifester (CGDM) hat in zwei Berichten (2019, 2021) dokumentiert, dass das Gesetz systematisch zur strafrechtlichen Verfolgung von Demonstrationsorganisatoren genutzt wird.
Im Strassburger Urteil findet sich der Satz: Seit 2015 seien «mehrere Dutzend Bussen» gestützt auf Artikel 10 LMDPu gegen Personen ausgesprochen worden, die friedliche Demonstrationen organisiert oder daran teilgenommen hatten. Es handelt sich nicht um einen Einzelfall, sondern um eine etablierte Genfer Verwaltungspraxis.
Diese systemische Dimension fehlt in der SRF-Meldung. Wer sie liest, hat den Eindruck eines bedauerlichen Einzelfalls. Tatsächlich handelt es sich um die Strassburger Korrektur einer kantonalen Rechtspraxis, die international seit über einem Jahrzehnt kritisiert wird.
Der abschreckende Effekt
Ein zentrales Argument des Strassburger Urteils ist der «effet dissuasif» — die abschreckende Wirkung der Verurteilung auf die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit. Auch das ist mehr als eine theoretische Erwägung.
Die Beschwerdeführerin gab vor dem EGMR an, sie habe nach ihrer Verurteilung beschlossen, keine weiteren Demonstrationen zu organisieren. Diese individuelle Folge wäre für sich genommen noch unauffällig. Bemerkenswert ist die Anschlussinformation: Für den Frauenstreik vom 8. März 2022 in Genf habe sich niemand mehr bereit gefunden, die Verantwortung als Organisator zu übernehmen. Die Manifestation fand statt — ohne Genehmigung.
Das ist ein konkreter, dokumentierter Effekt. Eine strafrechtliche Sanktion gegen eine Organisatorin hatte zur Folge, dass eine zentrale feministische Manifestation in Genf drei Jahre später ohne Genehmigung stattfinden musste, weil sich niemand mehr exponieren wollte. Strassburg wertet diese Sequenz als Beweis, dass die schweizerische Praxis eine «entmutigende Wirkung» auf die Versammlungsfreiheit habe.
Die SRF-Meldung erwähnt nichts davon. Wer sie liest, erfährt nicht, dass die Strafe von 200 Franken nicht eine Person, sondern eine Bewegungsform betraf — und dass die abschreckende Wirkung sich konkret nachweisen lässt.
Das Sondervotum
Das Strassburger Urteil ist nicht einstimmig. Richter Georgios Serghides hat in einem ausführlichen Sondervotum erklärt, er hätte zusätzlich zur Verletzung von Artikel 11 auch die Verletzung der Artikel 6 (Recht auf faires Verfahren) und 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) feststellen wollen. Auch eine separate Prüfung von Artikel 10 (Meinungsfreiheit) hätte er für angebracht gehalten.
Sein Argument ist grundsätzlich. Die Praxis des EGMR, Beschwerden nur unter dem «Hauptartikel» zu prüfen und andere Artikel als «mitabsorbiert» zu betrachten, sei ein «teilweise Justizverweigerung». Jeder Artikel der Konvention schütze einen eigenständigen Wert. Die Mehrheit habe in dieser Sache vier Beschwerdepunkte erhalten und nur einen entschieden.
Dieses Sondervotum ist juristisch interessant. Es ist auch politisch interessant. Es zeigt, dass selbst innerhalb des Strassburger Gerichtshofs Spannungen über die Reichweite und Methodik der Konventionsauslegung bestehen. Eine Berichterstattung, die das Strassburger Urteil als monolithische externe Korrektur darstellt, geht an dieser Differenzierung vorbei.
Im SRF-Bericht: kein Hinweis auf das Sondervotum.
Das Ergebnis
Strassburg hat festgestellt: Die Schweiz hat Artikel 11 EMRK verletzt. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin war unverhältnismässig. Die Schweizer Gerichte haben keine ausreichenden Gründe geliefert. Sie haben die verschiedenen betroffenen Interessen nicht abgewogen. Sie haben Beweisanträge ohne hinreichende Begründung abgelehnt. Die Sanktion hatte einen abschreckenden Effekt, der mit der Versammlungsfreiheit unvereinbar ist.
Die Schweiz wurde verurteilt, der Beschwerdeführerin 10'000 Euro für Verfahrenskosten zu bezahlen. Die ursprüngliche Bagatellbusse von 200 Franken hat damit zu einer Kostenbelastung der schweizerischen Steuerzahler in fünfstelliger Höhe geführt — zuzüglich der internen Verfahrenskosten der drei nationalen Instanzen.
Diese Bilanz steht für die Geschichte der schweizerischen Klein-Strafverfolgung in Demonstrationsangelegenheiten. Eine kantonale Behörde verhängt eine Bussstrafe, weil das Gesetz es ihr erlaubt. Die Gerichte bestätigen, weil ihre Prüfungsdichte beschränkt ist. Strassburg korrigiert nach Jahren — und der gesamte Aufwand hat zum bemerkenswerten Resultat geführt, dass eine Demonstration, die ursprünglich genehmigt war und friedlich verlief, am Ende eine internationale Verurteilung der Schweiz wegen Menschenrechtsverletzung produziert hat.
Was SRF aus alldem macht
150 Wörter. Eine Frau, eine Demonstration, eine Strafe, ein Sieg in Strassburg. Kein Name. Keine Zahl ausser den 200 Franken. Keine Politik. Kein Verfahrensaspekt. Kein Hinweis auf die UN-Kritik am Genfer Gesetz. Kein Hinweis auf die systematische Praxis. Kein Hinweis auf die abschreckende Wirkung. Kein Sondervotum. Keine Folgen für die Schweizer Steuerzahler.
Das ist nicht eine Frage des Umfangs. Eine Meldung kann kurz sein und doch substantiell. Was hier passiert, ist etwas anderes: Die Substanz der Geschichte wird systematisch reduziert, bis nur noch ein Schema übrig bleibt — ein Schema, in dem das Strassburger Urteil als externe Selbstverständlichkeit erscheint.
Diese Reduktion hat eine bestimmte Wirkung. Sie macht die Geschichte uninteressant. Wer sie liest, hat keinen Grund, weiter darüber nachzudenken. Die Frau hat gewonnen, die Schweiz hat verloren, das System hat sich selbst korrigiert. Weiter im Programm.
Was eine substantielle Berichterstattung sichtbar gemacht hätte: Genf hat eine Versammlungsgesetzgebung, die international seit Jahren kritisiert wird. Die Genfer Behörden haben über Jahre eine Praxis aufgebaut, in der Demonstrationsorganisatoren strafrechtlich verfolgt werden. Die schweizerischen Gerichte haben diese Praxis bestätigt, ohne eine ausreichende Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen. Strassburg hat dies korrigiert — gegen die schweizerische Justiz von der untersten bis zur obersten Instanz, einstimmig in der Hauptsache.
Diese Geschichte ist anders als die der Klima-Seniorinnen. Dort hat Strassburg in eine politisch umstrittene Frage eingegriffen, in der die schweizerische Position substantielle Argumente hatte. Hier korrigiert Strassburg eine kantonale Verwaltungspraxis, die elementare Verfahrensgarantien verletzt — gegen eine politische Aktivistin, die in Genf seit Jahren bekannt ist, in einem Verfahren, das von ihrer Familie finanziert wurde.
Wer beide Urteile in der SRF-Berichterstattung verfolgt, sieht zwei Mal dasselbe: «EGMR verurteilt die Schweiz.» Wer beide Urteile liest, sieht zwei sehr unterschiedliche Konstellationen — mit unterschiedlichen Implikationen für die Frage, wie das Verhältnis zwischen schweizerischer Rechtsprechung und Strassburger Rechtsprechung zu bewerten ist.
Der Befund
Die SRF-Berichterstattung über Strassburger Urteile gegen die Schweiz folgt einem standardisierten Format, das die Substanz der Urteile systematisch ausspart. Dieses Format hat eine Wirkung, die über den einzelnen Bericht hinausgeht. Es erzeugt ein Bild, in dem Strassburg unauffällig im Hintergrund operiert — als Korrekturinstanz, deren Entscheidungen referiert, aber nicht diskutiert werden.
Dieses Bild ist trügerisch. Strassburger Urteile sind politische Akte. Sie verändern die schweizerische Rechtsordnung. Sie kosten den Steuerzahler Geld. Sie haben Auswirkungen auf konkrete Politik — von der Klimagesetzgebung bis zur Versammlungsregulierung. Eine Berichterstattung, die diese Akte als Verwaltungsmeldungen behandelt, leistet keinen Beitrag zur demokratischen Diskussion.
Im vorliegenden Fall ist der Verzicht auf Substanz besonders auffällig. Das Urteil enthält Material für eine ausführliche Geschichte: über das Genfer Manifestationsgesetz, über die feministische Bewegung, über die Genfer linke Politik, über die Polizeipraxis bei oppositionellen Demonstrationen, über die Reichweite der EMRK, über die Methodik des EGMR, über die Kosten dreier nationaler Instanzen für eine Bagatellbusse. SRF hat von alldem nichts gemacht.
Die Frage ist nicht, ob ein einzelner Beitrag mehr oder weniger Information enthält. Die Frage ist, welches Bild der schweizerischen Realität durch eine kontinuierliche Reduktion entsteht. Wer die SRF-Meldungen über Strassburger Urteile sammelt, erhält am Ende ein Bild, in dem sich nichts Bemerkenswertes ereignet — die Schweiz wird gelegentlich verurteilt, das ist normal, das System «funktioniert».
Wer die Urteile selbst liest, erhält ein anderes Bild. Es ist ein Bild von einer Justiz, die in vielen Fällen die Verhältnismässigkeit nicht prüft. Von einer Verwaltungspraxis, die Demonstrationsfreiheit über Bagatellbussen aushöhlt. Von einer kantonalen Gesetzgebung, die internationale Kritik seit über einem Jahrzehnt ignoriert. Von einem Strassburger Gerichtshof, der zunehmend die einzige Instanz ist, die diese Praktiken korrigiert.
Welches dieser beiden Bilder der schweizerischen Realität näher ist, ist eine offene Frage. Was nicht offen ist: Die SRF-Berichterstattung lässt sie nicht stellen. Sie produziert ein Bild ohne Konturen, in dem alles als gegeben erscheint, was hinterfragt werden könnte.
«EGMR urteilt: Schweiz hat gegen Versammlungsfreiheit verstossen.» So der Titel. Genauer wäre: Genfer Justiz verfolgt seit Jahren systematisch Demonstrationsorganisatoren; Bundesgericht stützt diese Praxis; Strassburg korrigiert in 41 Seiten gegen alle drei nationalen Instanzen einstimmig. Aber das wäre eine andere Meldung gewesen. Eine, die zum Nachdenken einlädt. Eine, die SRF nicht geschrieben hat.
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