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Ein Pressefall, als Fortsetzungsfolge erzählt
Medienkritik
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Ein Pressefall, als Fortsetzungsfolge erzählt

Kritisierter Beitrag (SRF 4 News) →

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SRF meldet die Anklage gegen einen Journalisten und erzählt sie als Episode eines Wirtschaftskrimis. Den Rahmen setzen Titel und Dachzeile: «Vincenz-Aufdecker» und «Rückschlag für Journalist» handeln vom Schicksal einer Person, nicht von einem Prinzip. Im Fliesstext erscheint der Fall als Streit zwischen zwei Männern, in dem Stocker «seine Privatsphäre verletzt sah». Der eigentliche Vorwurf, die Verletzung des Bankgeheimnisses, steht allein in einer Bildlegende. Der Beitrag verschweigt, dass seit 2015 schon das Weiterverbreiten geleakter Bankdaten strafbar ist, und er verschweigt, mit welcher Begründung ein Gericht die Einstellung des Verfahrens kippte. Rund die Hälfte des Textes gilt dem Vincenz-Prozess, die Rechtsgrundlage der Anklage gegen Hässig erhält keinen Satz.

Zum SRF-Beitrag «Zürcher Staatsanwaltschaft erhebt Klage gegen Vincenz-Aufdecker», SRF 4 News, 15.10.2026


Die Chronologie, die stimmt

Der Beitrag ordnet die Abfolge korrekt: Hausdurchsuchung im Juni 2025, Einstellung im Dezember 2025, erfolgreiches Rechtsmittel Stockers, gescheiterter Gang ans Bundesgericht. Ein Schönheitsfehler sitzt im Footer, der die Sendung auf den 15.10.2025 datiert, obwohl der Text die Einstellung vom Dezember 2025 als Vergangenheit behandelt. Wichtiger ist, was der Beitrag festhält: Die Staatsanwaltschaft hatte selbst eingestellt, der Prozess kommt auf Initiative des Anzeigeerstatters zustande. Die Unschuldsvermutung gilt durchgehend, für Vincenz und Stocker ebenso wie für Hässig. Und indem der Text die erstinstanzlichen Strafen nennt, drei Jahre und neun Monate für Vincenz, vier Jahre für Stocker, wird sichtbar, wer hier wen anzeigt: ein erstinstanzlich Verurteilter den Journalisten, dessen Artikelserie die Affäre laut Beitrag ins Rollen brachte. Diese Konstellation stellt der Beitrag selbst her. Er macht zudem transparent, woher die Nachricht stammt, und er erfindet kein Strafmass.

Das Bankgeheimnis, das nur unter dem Foto steht

Im Text zeigte Stocker Hässig an, «weil dieser in der Berichterstattung rund um die mutmasslichen Verfehlungen von Pierin Vincenz seine Privatsphäre verletzt sah». Erst die Bildlegende nennt den Tatvorwurf: Hässig müsse sich «wegen mutmasslicher Verletzung des Bankgeheimnisses» verantworten. Zwischen beiden Formulierungen liegt der Unterschied zwischen einem persönlichen Anliegen und einer Strukturfrage.

Seit der Revision von Artikel 47 des Bankengesetzes, in Kraft seit 2015, macht sich nicht nur strafbar, wer als Bankangestellter ein Geheimnis preisgibt, sondern auch, wer ein ihm offenbartes Bankgeheimnis weiter offenbart. Für Journalisten heisst das: Die Veröffentlichung geleakter Bankdaten kann mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden. Angeklagt ist also nicht eine Indiskretion gegenüber einem Privatmann, sondern eine Publikation. Die Anklage betrifft eine Artikelserie auf «Inside Paradeplatz» aus dem Jahr 2016, die sich auf ein internes Dokument der Bank Julius Bär stützte. Weder das Jahr noch die Bank noch der Paragraf erscheinen im Beitrag.

Welche Tragweite die Bestimmung hat, ist dokumentiert. Bei der Recherche Suisse Secrets im Februar 2022 verzichteten Schweizer Medien mit Verweis auf Artikel 47 auf eine Beteiligung an der internationalen Recherche. Im selben Jahr kritisierte die UNO-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, Irene Khan, die Bestimmung. Der Fall Hässig ist damit die Anwendung eines Gesetzes, dessen Folgen für die Pressefreiheit international beanstandet wurden. Der Satz «Das geforderte Strafmass wird die Staatsanwaltschaft erst beim Prozess bekannt geben» klingt nach Ungewissheit. Der gesetzliche Rahmen ist seit 2015 bekannt.

«Ohne Erfolg»

Zwei Formulierungen tragen den juristischen Verlauf. Stocker «hat jedoch Einsprache dagegen erhoben und gewonnen». Und Hässig «war bis vor das Bundesgericht gezogen, um den Gerichtsprozess zu verhindern, allerdings ohne Erfolg».

Gewonnen hat Stocker vor dem Zürcher Obergericht. Es hob die Einstellung auf und wertete das Weiteroffenbaren als Anschlussdelikt, analog zur Hehlerei. Diese Auslegung ist der Kern des Falls: Der Journalist, der ein geleaktes Dokument publiziert, steht rechtlich dort, wo sonst der Abnehmer gestohlener Ware steht. Der Beitrag nennt weder das Gericht noch die Begründung. Dass er von «Einsprache» spricht, wo die Strafprozessordnung gegen eine Einstellungsverfügung die Beschwerde vorsieht, ist eine Unschärfe am Rand.

Folgenreicher ist die zweite Formel. Das Bundesgericht trat auf Hässigs Beschwerde nicht ein. «Ohne Erfolg» ist formal richtig, legt aber eine Niederlage in der Sache nahe. In der Sache hat das höchste Gericht nicht entschieden; die Hehlerei-Analogie des Obergerichts ist von ihm weder bestätigt noch verworfen worden. Die Zweckangabe «um den Gerichtsprozess zu verhindern» beschreibt zudem einen Rechtsweg gegen eine folgenreiche Auslegung als Ausweichmanöver eines Beschuldigten.

Wer durchsuchte Büro und Wohnung?

«Im Juni 2025 gab es in Hässigs Büro und in seinem Zuhause deshalb eine Hausdurchsuchung.» Der Beitrag nennt das Ereignis und wechselt zum Vincenz-Prozess. Eine Durchsuchung der Arbeitsräume und der Wohnung eines Journalisten berührt den Quellenschutz unmittelbar, denn dort liegen Unterlagen, die Rückschlüsse auf Informanten erlauben können. Das Wort Quellenschutz erscheint im Beitrag nicht.

Die Unterlassung wiegt schwerer durch die Stelle, an der sie steht. Der Text eröffnet mit dem Satz «Auch die Staatsanwaltschaft wollte eigentlich keine Anklage gegen Lukas Hässig erheben». Das zeichnet das Bild eines zögerlichen Verfahrens. Zwei Absätze später folgt eine Durchsuchung von Büro und Wohnung, die der Beitrag keinem Akteur zuordnet. Die beiden Angaben stehen unverbunden nebeneinander. Wie weit das Verfahren ging, bevor es eingestellt wurde, erfährt das Publikum nicht.

Die Quelle ohne Stimme

Die Nachricht selbst stammt vom Betroffenen: «Dass er vor Gericht muss, gab Hässig selber in einem Artikel auf Inside Paradeplatz bekannt.» Der Beitrag nutzt diesen Text als Quelle für die Tatsache der Anklage, gibt aber keine einzige seiner Positionen wieder. Wie der Angeklagte den Vorwurf beurteilt, warum er bis ans Bundesgericht ging, was er zur Durchsuchung sagt: Nichts davon wird übernommen. Ebenso wenig äussert sich die Staatsanwaltschaft, die zuerst einstellte und nun anklagt, oder Stocker, der das Verfahren erzwungen hat.

Der Footer weist die Meldung als Agenturmaterial aus. Was das Publikum erhält, ist eine sda-Chronologie, ergänzt um einen Rückblick auf den Vincenz-Prozess mit eigenem Zwischentitel, drei Absätzen zu Tatvorwürfen und Strafen und einer zweiten Bildlegende über Stocker. Der Platz für eine Stimme, die die Anklage für problematisch hält, wäre vorhanden gewesen. Er ging an die Cabarets und Stripclubs der Spesenabrechnungen.

Die Fortsetzungsfolge als Rahmen

Der Mechanismus ist eine Spielart der Personalisierung als Entpolitisierung. Das Muster ist: Ein neues Verfahren mit allgemeiner Tragweite wird an einen bekannten Plot angehängt, und der Plot absorbiert die Frage. Die Figuren sind eingeführt, die Rollen verteilt, das Publikum kennt den Aufdecker, den Bankchef, die Spesen. Was in diesem Rahmen neu erscheint, ist eine Wendung im Schicksal einer Figur, ein «Rückschlag». Was nicht in den Rahmen passt, ist die Rechtslage, die jeden betrifft, der in der Schweiz mit Bankdaten arbeitet. Je bekannter die Vorgeschichte, desto selbstverständlicher wird die neue Meldung als deren Anhang gelesen, und desto weniger Raum erhält die Frage, was der neue Vorgang über das System sagt, in dem er stattfindet. Die Personalisierung erzeugt hier nicht Mitgefühl, sondern Kontinuität. Der Journalist wird zur Nebenfigur seiner eigenen Geschichte.

So funktioniert dieser Beitrag: Er meldet die Anklage gegen einen Journalisten wegen einer Publikation und rahmt sie als weiteres Kapitel der Vincenz-Affäre. Das Wort «Bankgeheimnis» steht genau einmal im Beitrag, unter einem Foto. Für die Aufgedeckten rechnet der Text die Strafen auf den Monat genau vor, für den Aufdecker nennt er nicht einmal das Gesetz.

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