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Die Kritik, die erhört wurde
Medienkritik
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Die Kritik, die erhört wurde

Kritisierter Beitrag (SRF 4 News) →

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Der Titel kennt nur eine Kritik. «Nach Kritik: Bundesrat will bei Social Media mehr Jugendschutz» setzt voraus, dass der massgebliche Einwand gegen das geplante Plattformgesetz lautete, es schütze zu wenig. Der Text nennt die Urheber dieser Kritik ausdrücklich: Die Landesregierung reagiere «auf Forderungen der Grünen». Die Gegenkritik, die eine Gefährdung der Meinungs- und Informationsfreiheit befürchtet, erscheint nur als Ablehnungsgrund, nicht als Kritik, auf die jemand reagiert. Dabei steht die gewichtigere Änderung im zweiten Satz und beginnt mit «Zudem»: Das Meldeverfahren soll auf alle mutmasslich rechtswidrigen Inhalte ausgedehnt werden. Der Beitrag verschweigt, von wem die Strafe käme, die der Bundesrat ausschliesst, und lässt dessen Selbsteinstufung, die Lösung sei liberaler als der «Digital Service Act» der EU, ungeprüft stehen.

Zum SRF-Beitrag «Nach Kritik: Bundesrat will bei Social Media mehr Jugendschutz», SRF 4 News, 14.10.2026


Der Beitrag hält die Verfahrensstufe sauber. Er schreibt «will», «soll», «angekündigt» und das «geplante Gesetz», nennt die Botschaft bis Ende Juni 2027 und danach das Parlament. Nichts wird als beschlossen dargestellt. Einzig die Zusammenfassung spricht von einem «Gesetz», das im Juni 2027 präsentiert werde, wo der Text korrekt von einer Botschaft spricht. Die Meldung nennt beide Lager vollständig, Parteien wie Kantone, und stellt die Opposition mit dem Zwischentitel «SVP und FDP wollen Gesetz nicht» prominent heraus. Sie führt einen sachlichen Ablehnungsgrund an, erwähnt die Ausweitung des Meldeverfahrens überhaupt, beziffert Zeitraum und Zahl der Stellungnahmen und attribuiert sauber. Das Kürzel im Footer weist eine Agenturmeldung aus, die die Mitteilung des Bundesrats strukturiert wiedergibt. Ihre Leistung liegt in der Korrektheit, nicht in der Einordnung.

Die Ausweitung, die unter «Zudem» läuft

Im Vorentwurf, der vom 29. Oktober 2025 bis 16. Februar 2026 in der Vernehmlassung war, betraf das Meldeverfahren mutmasslich strafbare Inhalte wie üble Nachrede, Beschimpfung sowie Diskriminierung und Aufruf zu Hass nach Artikel 261bis des Strafgesetzbuchs. Künftig sollen «alle mutmasslich rechtswidrigen Inhalte» erfasst sein. Der Beitrag nennt den Endpunkt dieser Bewegung, nicht ihren Ausgangspunkt. Wie gross der Schritt vom umrissenen Deliktsbereich zum Wort «alle» ist, lässt sich aus dem Text nicht ablesen.

Weiter unten führt dieselbe Meldung die Bedenken von FDP, SVP, EDU, Schwyz und Thurgau an: «Bedenken betreffend eine mögliche Gefährdung der Meinungs- und Informationsfreiheit». Ein Verfahren, über das Inhalte zur Prüfung auf Rechtswidrigkeit gemeldet werden, berührt die Meinungsfreiheit unmittelbarer als jede andere Bestimmung des Entwurfs. Der Beitrag setzt die beiden Stellen nicht zueinander. Ob sich die Ablehnenden gerade auf das Meldeverfahren bezogen, sagt er nicht. Dass dieses Verfahren nach der Vernehmlassung breiter geworden ist, sagt er beiläufig.

Die einzige Antwort auf die Bedenken liefert die Infobox «Meldung nicht gleich Löschung». Rösti erklärt, Meldungen gingen an die Plattformen, nicht an den Staat: «Diese Unternehmen müssen dann entscheiden, ob diese Inhalte gelöscht werden oder nicht.» Formuliert ist das als Beruhigung. Analytisch beschreibt der Satz den Kern dessen, was Kritiker solcher Verfahren beanstanden: Der Staat schafft die Pflicht, ein privates Unternehmen entscheidet über mutmassliche Rechtswidrigkeit. Ob ein Unternehmen, das Pflichten und Risiken trägt, im Zweifel eher löscht als stehen lässt, ist seit dem deutschen Netzwerkdurchsetzungsgesetz unter dem Stichwort Overblocking eine bekannte Debatte. In der Meldung erscheint sie nicht. Röstis Zusicherung steht ohne Gegenstimme in einer eigenen Box.

Wer würde die Schweiz bestrafen?

Die zweite Infobox heisst «Der Vergleich mit der EU». Darin betont Rösti, die Lösung sei liberaler als der DSA, «daher gebe es keinen Grund, die Schweiz zu bestrafen, oder Retorsionsmassnahmen zu befürchten». Wer bestrafen würde, steht nicht da. Der Rahmen des Kastens legt die EU als Absender nahe. Die EU hat jedoch wenig Anlass, die Schweiz dafür zu sanktionieren, dass sie Plattformen milder reguliert als Brüssel.

Der naheliegende Akteur ist ein anderer. Die US-Regierung hat Staaten, deren Digitalregulierung oder Digitalsteuern amerikanische Plattformen treffen, wiederholt mit Gegenmassnahmen gedroht. 2025 kündigte sie zudem Visabeschränkungen gegen ausländische Amtsträger an, denen sie Zensur amerikanischer Nutzer vorwirft. Die Schweiz wurde ab August 2025 mit Zöllen von 39 Prozent belegt, die nach einer unverbindlichen Absichtserklärung im November 2025 auf 15 Prozent sanken. Ein Departementsvorsteher, der bei der Präsentation eines Plattformgesetzes betont, es gebe keinen Grund zur Strafe, zeigt, dass diese Möglichkeit in der Gesetzgebung mitgedacht wird. Ohne Absender liest sich der Satz als technischer Rechtsvergleich. Mit Absender wird die Behauptung, liberaler als die EU zu regulieren, auch zu einer Botschaft an einen Handelspartner, der Zölle als Druckmittel einsetzt.

Die Distanz, die mit jeder Änderung schrumpft

Worin die liberalere Lösung besteht, legt der Beitrag nicht dar. Im selben Text beschreibt er dafür die Neuerungen: Plattformen sollen analysieren, inwiefern ihre Dienste Risiken für Minderjährige schaffen oder verstärken, sie sollen Massnahmen zur Risikominderung ergreifen, und den grossen Plattformen soll verboten werden, Minderjährigen personalisierte Werbung auszuspielen. Das sind strukturell die Instrumente des Digital Services Act: Risikobewertung und Risikominderung für sehr grosse Plattformen, Verbot profilingbasierter Werbung an Minderjährige, Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte generell. Auch die Schwelle des Vorentwurfs, der seine Pflichten an Dienste knüpft, die von 10 Prozent der Bevölkerung genutzt werden, folgt der Logik der europäischen Kategorie der sehr grossen Plattformen. Mit jeder gemeldeten Änderung rückt der Entwurf näher an Brüssel, und dieselbe Meldung transportiert die Distanzbehauptung. Beides steht nebeneinander, ohne dass das eine am anderen gemessen wird.

Albert Rösti gehört der SVP an, die das Gesetz ablehnt. Das Prädikat «liberaler» richtet sich damit erkennbar auch an die eigene Partei und deren Wählerschaft. Die Meldung führt Rösti als UVEK-Vorsteher, nicht als Mitglied einer Partei, die gegen seine Vorlage steht. Das ist keine Frage der Person, sondern eine Interessenmarkierung, die unterbleibt.

«Eine Mehrheit»

«Eine Mehrheit stimmte dem Vorhaben des Bundesrats zu.» Wie gross sie war und ob die Zustimmung an Bedingungen geknüpft war, sagt die Meldung nicht. Eine Mehrheit von Eingaben ist keine Abstimmung: Verband, Privatperson und Kantonsregierung zählen darin je einmal. Die Parteiliste im Beitrag zeichnet ein anderes Bild. SVP, FDP und EDU halten zusammen 92 der 200 Nationalratssitze. Der Schlusssatz der Meldung hält fest, dass das Parlament über das Gesetz befinden muss. Über die Mehrheit, auf die es dort ankommt, sagt die Vernehmlassungsmehrheit wenig.

Die Drohung ohne Absender

Der Beitrag folgt zunächst einem bekannten Mechanismus, der Behörde als neutraler Quelle. Die Selbsteinstufungen des Bundesrats erscheinen als Befund: liberaler als der DSA, Meldung nicht gleich Löschung, kein Grund zur Strafe. Sie erhalten eigene Infoboxen. Die Gegenposition erhält einen Halbsatz ohne Stimme, ohne Namen, ohne Box.

Dazu tritt ein zweiter Mechanismus, der eine eigene Bezeichnung verdient: die Drohung ohne Absender. Das Muster ist: Eine Sanktion prägt sichtbar das politische Handeln, ihr Urheber bleibt ungenannt, und aussenpolitischer Druck verwandelt sich in einen innenpolitischen Rechtsvergleich. Anders als bei der Kausalität als Wetter fehlt nicht die Ursache, sondern der Akteur hinter einer Drohung. Der Mechanismus greift überall dort, wo Regierungen eine Vorlage mit dem Hinweis verteidigen, man habe nichts zu befürchten, ohne zu sagen, vor wem: in der Zollpolitik, bei der Übernahme von Sanktionen, im Datenschutz.

Die halbe Kritik

So funktioniert dieser Beitrag: Er meldet die Ausweitung eines Meldeverfahrens auf alle mutmasslich rechtswidrigen Inhalte und rahmt sie als Antwort auf Kritik. Es gab zwei Kritiken. Die eine verlangte mehr Schutz und steht im Titel. Die andere befürchtete zu viel Eingriff und sieht sich nun einem Verfahren gegenüber, das nicht mehr auf einen umrissenen Deliktsbereich beschränkt ist. «Nach Kritik» steht im Titel. Erhört wurde jene Hälfte, die mehr verlangte.

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