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Das Urteil, das keine Schuld braucht
Medienkritik
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Das Urteil, das keine Schuld braucht

Kritisierter Beitrag (Rendez-vous) →

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Der Beitrag rahmt ein Urteil über eine präventive Vergütungsregel als moralische Quittung für persönliches Versagen. Der Titel setzt die Kausalität mit einem einzigen Wort: «Die CS-Manager haben versagt, darum werden sie nicht belohnt». Der Schluss wiederholt sie: «Die Manager der Credit Suisse haben es nicht gut gemacht. Sonst gäbe es die Bank heute noch.» Getragen wird diese Lesart von einer Zahl im ersten Absatz, die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun hat: 31,7 Milliarden Franken variable Vergütungen gegenüber 32,3 Milliarden Franken Verlust. Verschwiegen wird, dass das Bundesgericht ausdrücklich keinen Nachweis individuellen Versagens verlangt, dass es pro Person um durchschnittlich rund 68'000 Franken ging und dass die Finma für dieselbe Bank einen Verlust in ganz anderer Grössenordnung ausweist.

Zum SRF-Beitrag «Die CS-Manager haben versagt, darum werden sie nicht belohnt», Rendez-vous, 15.10.2026


Der Mittelteil des Beitrags ist sorgfältig gearbeitet. Er zitiert die einschlägige Bestimmung des Bankengesetzes wörtlich, statt sie zu paraphrasieren, und gibt eine Begründungsstelle des Bundesgerichts im Wortlaut wieder. Die Gegenposition des Bundesverwaltungsgerichts referiert er präzise und ohne Abwertung: fehlende Rechtsgrundlage, vertraglich zugesicherte Vergütungen, Eingriff in die Eigentumsrechte. Er nennt korrekt, dass EFD und UBS Beschwerde führten, unterscheidet zwischen Kürzen und Streichen und benennt die drei obersten Führungsebenen als Kreis der Betroffenen. Die Bildlegende hält sachlich fest, was entschieden wurde. Gerade diese Genauigkeit macht den Beitrag prüfbar. Weil das Gerichtszitat korrekt wiedergegeben ist, lässt sich am eigenen Text zeigen, dass Titel und Schluss etwas anderes behaupten als die Quelle, auf die sie sich stützen.

Der Nachweis, den niemand verlangt

Das Bundesgericht hält in seinem am 15. Oktober publizierten Urteil fest: «Art. 10a BankG verfolgt präventive Zwecke». Die Massnahme soll Fehlanreize vermeiden und staatliche Mittel schützen, und sie «setzt deshalb keinen Nachweis voraus, dass die einzelne betroffene Person die Bankenkrise mitverursacht hat». Damit ist die Konstruktion des Titels nicht bloss ungestützt. Die Begründung des Gerichts schliesst sie aus. Das Urteil stellt nicht fest, dass diese zwölf Personen versagt haben. Es stellt fest, dass es auf diese Frage rechtlich nicht ankommt.

Das Zitat, das der Beitrag selbst bringt, sagt dasselbe, wenn man es beim Wort nimmt. Variable Vergütungen für vergangene Geschäftsperioden, «in denen der Grundstein für die Notwendigkeit staatlicher Beihilfe gelegt wurde», sollen «nicht mit staatlichen Mitteln finanziert werden». Der Satz handelt von Perioden und von der Herkunft des Geldes. Von Personen und ihrer Schuld handelt er nicht. Der Beitrag setzt das Zitat zwischen zwei moralische Klammern und liest es als Bestätigung einer Kausalität, die es nicht enthält.

Die Verfügung des EFD vom Mai 2023 war zudem abgestuft: 100 Prozent für die Geschäftsleitung, 50 Prozent für die zweite, 25 Prozent für die dritte Führungsebene. Eine solche Staffel misst Verantwortung nach Funktion, nicht nach dem individuellen Beitrag zum Untergang. Der Beitrag erwähnt die drei Ebenen, die Staffel erwähnt er nicht. Sein Schlusssatz behandelt alle Betroffenen gleich. Wer einen Viertel seines Bonus verlor, gehört darin ebenso zu jenen, ohne deren Versagen es «die Bank heute noch» gäbe.

68'000 Franken vor einer Kulisse von 31,7 Milliarden

Der Beitrag nennt korrekt «ein Dutzend» Beschwerdeführende. Um welche Beträge sie stritten, erfährt das Publikum nicht. Gemäss Bundesgericht betrug die Kürzung bei ihnen im Durchschnitt rund 68'000 Franken pro Person. Für zwölf Personen ergibt das zusammen keine Million Franken. Die gesamte Massnahme umfasste gemäss EFD rund 50 bis 60 Millionen Franken.

Im ersten Absatz steht dagegen die Zahl von 31,7 Milliarden Franken, eingeführt mit dem Possessiv «ihre variablen Vergütungen». Es handelt sich um die variablen Vergütungen der Bank insgesamt über elf Jahre, nicht um jene der zwölf Beschwerdeführenden und nicht um jene der drei obersten Führungsebenen. Das Gesamtvolumen der Massnahme macht weniger als zwei Promille dieser Summe aus.

Die Milliardenzahl ist nicht falsch. Sie beantwortet aber eine andere Frage als das Urteil. Sie beschreibt die Vergütungskultur einer Bank über ein Jahrzehnt, das Urteil betrifft die Rechtsgrundlage für eine Kürzung in einem eng umrissenen Kreis. Weil der Beitrag die eine Zahl nennt und die andere weglässt, erscheint der Rechtsstreit von zwölf Personen als Abrechnung mit einer Summe, die nie Gegenstand des Verfahrens war.

Welcher Verlust?

«Im gleichen Zeitraum ergab die Summe der Jahresergebnisse einen Gesamtverlust von 32.3 Milliarden Franken.» Der Satz stellt Boni und Verlust nahezu spiegelbildlich nebeneinander: 31,7 gegen 32,3 Milliarden. Auf dieser Symmetrie ruht die Pointe des Einstiegs, wonach an variablen Vergütungen etwa so viel ausbezahlt wurde, wie die Bank verlor.

Die Finma ist für dieselbe Bank zu einer anderen Grösse gekommen. Für zehn Geschäftsjahre weist sie einen kumulierten Reinverlust von 2,1 Milliarden Franken aus, bei über 33 Milliarden Franken variablen Vergütungen. Die beiden Zahlen messen Unterschiedliches und beziehen sich auf nicht deckungsgleiche Zeiträume. Der Beitrag übernimmt die PUK-Zahl, ohne zu erwähnen, dass eine zweite amtliche Stelle einen Verlust in völlig anderer Grössenordnung ausweist. Welche Messgrösse für die Aussage des Einstiegs die tragfähigere wäre, bleibt offen, weil die Frage im Text gar nicht auftaucht.

Die zweite Zahl entlastet die Bank nicht. Auch mit dem Finma-Wert steht ein Vielfaches an variablen Vergütungen einem Nettoverlust gegenüber. Ein Jahrzehnt ohne Gewinn bei über 33 Milliarden Franken Boni bleibt ein Befund. Was entfällt, ist die Spiegelung. Der Einstieg wählt die Messgrösse, die Boni und Verlust gleich gross erscheinen lässt, und nutzt sie als moralischen Anker für ein Urteil, das mit beiden Zahlen nichts zu tun hat.

«So einfach ist das»

Der Text beginnt mit einer Lebensweisheit und endet mit ihr. «So einfach ist das», heisst es im ersten Absatz, die Manager «lebten in einem anderen Universum». Im letzten: «Es ist einfach: Macht man es gut, wird man belohnt.» Dazwischen stehen Gesetzesartikel, Vorinstanz und Bundesgericht. Der juristische Kern ist sachlich, der Rahmen ist Wertung.

Online ist der Text nicht als Kommentar gekennzeichnet. Die Dachzeile «Bundesgericht zu CS-Boni» signalisiert einen Bericht, die Personenbox weist die Autorin als Wirtschaftsredaktorin aus. Dass eine Redaktorin ein Urteil einordnet und bewertet, ist legitim. Ohne Kennzeichnung verschmelzen jedoch zwei Register. In der Kombination von Dachzeile und Titel liest sich das Urteil der Redaktorin wie das Urteil des Gerichts. Der Beitrag hätte beides leisten können: die präventive Begründung des Gerichts referieren und die moralische Lesart als eigene ausweisen. Er hat sich für die Verschmelzung entschieden, vermutlich ohne es als Entscheidung zu bemerken.

Die Moral als Urteilsbegründung

Der Fall fügt der Serie eine Kategorie hinzu. Das Muster ist: Ein Medium berichtet über ein Gerichtsurteil und ersetzt dessen juristische Begründung durch eine moralische. Das Urteil erscheint dann als Bestätigung einer Gesinnung, obwohl das Gericht die zugrunde liegende Frage für unerheblich erklärt hat. Das Publikum erfährt, dass entschieden wurde und wie, aber nicht, warum, und hält die Begründung der Redaktion für jene des Gerichts. Verwandt ist die Konstruktion als Befund: Die Zahl, die das moralische Urteil stützen soll, wird so gewählt, dass sie es erst herstellt. Wo ein Gericht ausdrücklich ohne Schuldnachweis auskommt, ist die Zuschreibung von Schuld im Titel keine Zusammenfassung des Urteils, sondern eine zweite Urteilsbegründung, die niemand geprüft hat.

«Sonst gäbe es die Bank heute noch»

So funktioniert dieser Beitrag: Er meldet ein Urteil über eine präventive Vergütungsregel und rahmt es als Strafe für persönliches Versagen. Er zitiert das Gesetz, zitiert das Gericht und lässt jene Stelle weg, an der das Gericht erklärt, worauf es nicht ankommt. Das Gericht kam ohne den Nachweis eines Versagens aus. Der Titel besteht aus nichts anderem.

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